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Krisenbeihilfe Frostschäden im Obst- und Weinbau. [Die Antragstellung der Krisenhilfe Frost hat am 08.01.2025 geendet. Achtung! Änderung der Verwaltungspraxis – einmalige Nachforderung von Unterlagen] Aufgrund der Vielzahl der Anträge, die kurz vor dem Stichtag eingegangenen sind und der Häufigkeit von fehlenden Angaben gewähren wir pro Antrag eine einmalige Nachlieferungsfrist von 4 Werktagen. Wenn Sie betroffen sind, werden wir Ihnen ein entsprechendes Schreiben mit Ihrer persönlichen Nachlieferungsfrist und den geforderten Unterlagen zuschicken. Um die Grundsätze der Effizienz der Verwaltung zu wahren und aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein einmaliges Massenverfahren handelt, bitten wir alle angeschriebenen Antragssteller zur zügigen Nachlieferung. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Mitteilungen / Dokumente, die bis zum Ablauf der Ihnen in Ihrem persönlichen Schreiben genannten Frist, nicht beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel vorliegen, nicht mehr berücksichtigt werden können. Sofern die Vervollständigung Ihrer Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages. Sollten Sie kein Schreiben erhalten, ist ihr Antrag vollständig eingegangen und befindet sich in der inhaltlichen Prüfung. Krisenhilfe Frost in Rheinland-Pfalz Deutschland erhält 46,5 Mio. Euro für die Sicherung der Existenz von Obst- und Weinbaubetrieben. Es werden Betriebe des Obst- und Weinbaus unterstützt deren frostbedingter gesamtbetrieblicher Ertragsrückgang mindestens 30 % gegenüber den Vorjahren beträgt, deren bereinigter Schaden 7.500 € beträgt und deren Betriebssitz in Rheinland-Pfalz liegt. Zur Entschädigung der durch Frost entstandenen Schäden wird die Berechnung eines betriebsindividuellen beihilfefähigen Betrages notwendig. Dieses Berechnungsverfahren unterscheidet sich zwischen Betrieben, 1. die ausschließlich Weinbau betreiben und 2. Obstbau- und Gemischtbetrieben, die weitere Umsatzerlöse aus pflanzlichen Erzeugnissen (z.B. Gemüse, Getreide, Zuckerrüben usw.) generieren. Reine Weinbaubetriebe berechnen ihren Schaden anhand des Einbruchs des Naturalertrages im Schadjahr gegenüber dem Basiszeitraum (optional 3 oder 5-Jahreszeitraum). Die Naturalerträge werden aus der Anbaufläche laut EU-Weinbaukartei und dem Ertrag laut Traubenerntemeldung errechnet. Gemischt- und Obstbaubetriebe müssen alle gesamtbetrieblichen flächengebundenen Erlöse aus pflanzlicher Erzeugung aus den letzten 3 oder den letzten 5 Jahren (Basiszeitraum) sowie dem Schadjahr darlegen. Dazu müssen für jede vom Frost betroffene Kulturart die Anbauflächen und die Erträge für das Schadjahr und den Basiszeitraum angegeben und durch geeignete Nachweise belegt werden. Für alle Betriebe gilt: Die Erlöse im Schadjahr 2024 müssen mindestens 30 % unter dem Durchschnittswert des Basiszeitraums liegen. Der bereinigte Schaden beträgt mind. 7.500 €. Der bereinigte Schaden ergibt aus dem Ertrags- bzw. Erlösschaden abzüglich ggfls. nicht entstandener Kosten. Nicht entstandene Kosten sind Erntekosten für Flächen, die wegen Totalausfall nicht geerntet wurden. Für nicht entstandene Erntekosten sind im Antrag für jede Kulturart pauschale Werte hinterlegt. Wenn Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen unser Team unter den angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung. Krisenhilfe Frost Hotline 06531/956-530 Krisenhilfe Frost Email krisenhilfefrost@dlr.rlp.de PostadresseDienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel Görresstr. 10 54470 Bernkastel-Kues Detaillierte Informationen und alle Vordrucke zu unserem Antragsverfahren finden Sie hier: Leitfaden zur Schadensermittlung FAQs Krisenhilfe Frost Sanktionskatalog Krisenhilfe Frost Krisenverordnung Frost
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