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Kein versteckter Alkohol für Kinder in Lebensmitteln
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Kein versteckter Alkohol für Kinder in Lebensmitteln. Eine gesundheitsförderliche und vielfältige Ernährung ohne schädliche Inhaltsstoffe ist vielen Eltern wichtig, damit sie ihre Kinder bestens versorgt wissen. In einigen Lebensmitteln, welche gerne von Kindern verzehrt werden, kann sich Alkohol in geringen Mengen befinden, ohne dass dies auf den ersten Blick zu erkennen ist. Alkoholzusatz in Lebensmitteln oft nicht ersichtlich Alkohol kann aus unterschiedlichen Gründen in Lebensmitteln enthalten sein. „Weinsauerkraut“, „Weingummi“, Schokolade mit Füllungen oder Cremetörtchen enthalten oftmals alkoholische Getränke aus geschmacklichen Gründen. Alkohol wird Lebensmitteln außerdem wegen seiner konservierenden Eigenschaften zugesetzt. So werden Backwaren beispielsweise zur Verbesserung der Haltbarkeit und Frischhaltung mit Ethanol besprüht. In beiden Fällen müssen die alkoholischen Getränke bzw. der Alkohol im Zutatenverzeichnis angegeben werden, einmal als Zutat und im zweiten Fall als Lebensmittelzusatzstoff. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Verbirgt sich der Alkohol in zusammengesetzten Zutaten, die weniger als zwei Prozent im Endprodukt ausmachen, dann muss er nicht gekennzeichnet werden. Dennoch sind auch solche geringen Alkohol-Nuancen durch die menschliche Sensibilität wahrnehmbar. Alkohol kann auch als Lösungsmittel für Fruchtauszüge oder Aromen dienen, die z.B. bei der Herstellung von Kuchen verwendet werden. Im Endprodukt – dem Kuchen – hat er keine technologischen Aufgaben und muss nicht gekennzeichnet werden. Bei Lebensmitteln, die bekanntlich häufig von Kindern gegessen werden, sollte unbedingt auf den Zusatz von Alkohol in jeglicher Form verzichtet werden. Dass dies gehen kann, zeigte ein Süßwarenprodukt für Kinder eines Markenherstellers in der Vergangenheit. Es kam frei von Alkohol mit neuer Rezeptur auf den Markt, nachdem der Alkoholzusatz bekannt geworden war und die Süßware für Kinder in Misskredit brachte. Alkohol in lose verkauften Lebensmitteln muss nicht gekennzeichnet werden. Daran sollten Eltern denken, wenn sie beispielsweise Schwarzwälder Kirschtorte oder andere „beschwipste“ Torten in der Bäckerei kaufen. Ähnliches gilt für das Angebot in Gaststätten und Eisdielen sowie für kleine Einzelverpackungen wie z.B. gefüllte Schokoladenostereier oder ähnliches. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch ‚natürliche’ Lebensmittel Alkohol in geringen Mengen enthalten können. Dieser kann im Lebensmittel selbst durch herstellungsbedingte Gärungsprozesse entstehen wie z.B. bei Kefir oder während der Lagerung durch fortwährende natürliche, unvermeidbare Gärungsprozesse, so z.B. bei Obstsäften, vor allem bei Traubensäften. Alkoholfreie Getränke Laut Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) muss Alkohol bei Getränken, die mehr als 1,2 vol. % Alkohol enthalten, deklariert werden. Eine Kennzeichnung bei geringeren Alkoholgehalten ist nicht vorgeschrieben. Weist der Hersteller allerdings ein Getränk mit „0,0 % Alkohol“ oder „ohne Alkohol“ aus, dann befindet sich in diesem kein Alkohol. Diese Angabe ist bindend. Der Begriff „alkoholfrei“ hingegen bedeutet nicht ohne Alkohol, geringe Alkoholmengen sind zulässig. So dürfen beispielsweise in Deutschland alkoholfreie Biere oder Weine bis zu 0,5 vol. % Alkohol enthalten. Oftmals weisen die Hersteller auf den Restalkoholgehalt hin („Alk. 0,5 vol.%). Echtes Malzbier wird nach dem Reinheitsgebot nur mit Wasser, Gerstenmalz und Hopfen gebraut und darf bis zu 1,5 vol. % Alkohol enthalten. Bei der Herstellung von Malztrunk, fälschlicherweise landläufig gerne als Malzbier bezeichnet, wird die Hefe bei sehr niedrigen Temperaturen zugesetzt, so dass sich nur sehr wenig Alkohol bei der Gärung bildet. Zulässig sind bis zu 0,5 vol % Alkohol. Malztrunk unterliegt nicht dem Reinheitsgebot und enthält i.d.R. Zucker und weitere Zutaten. Geschmackliche Gewöhnung durch Alkoholzusatz Bei minimalen Alkoholmengen ist zwar eine körperliche Wirkung bei Kindern ausgeschlossen, dennoch befürchten Ernährungswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler eine frühe geschmackliche Gewöhnung und dadurch eine Senkung der Hemmschwelle, die eine frühe Bereitschaft für den Konsum dieses Genussmittels begünstigen kann. Der Schwellenwert der Wahrnehmung von Alkohol durch Geruch oder Geschmack liegt je nach Sensibilität schon bei 0,2 bis 0,5 vol. %. Hierbei muss bedacht werden, dass kleinere Kinder eine sehr hohe Geschmackssensibilität besitzen, da sie gegenüber Erwachsenen nachweislich über ein Mehrfaches an Geschmacksknospen verfügen. Ein großer Unterschied von ‚natürlichen‘ Lebensmitteln, in denen sich Alkohol gebildet hat (siehe oben), zu alkoholischen Getränken besteht darin, dass der so entstehende Gärungsalkohol keinen typischen, ausgereiften Alkoholgeschmack hat, auch wenn er schon mal einen Gehalt von 0,3 vol. % überschreiten kann. Aus Sicht der Ernährungswissenschaft muss eine deutliche Kennzeichnung von Alkohol in Lebensmitteln erfolgen. Die Hinweise sollten gut lesbar und möglichst auf der Schauseite der Verpackung angebracht werden. Auch die Kennzeichnung von Alkohol in unverpackten Lebensmitteln und Speisen der Gastronomie, sollte verpflichtend werden. Elterntipps Achten Sie bei verpackten Desserts, Süßigkeiten oder Gerichten mit Fertigsoßen auf die Angaben in der Zutatenliste und auf ihre eigene Geruchs- und Geschmackswahrnehmung. Fragen Sie bei unverpackten Waren im Zweifelsfall in der Eisdiele oder Konditorei nach eventuellen Alkoholzusätzen. Wenn Sie Ihren Kindern Ostereier, Nikoläuse oder ähnliches geben, dann wählen Sie Produkte aus reiner Schokolade ohne Füllung. Verwenden Sie so wenig Fertigprodukte wie möglich und bereiten Sie die Mahlzeiten für Ihre Familie möglichst aus unverarbeiteten oder wenig verarbeiteten Lebensmitteln zu. Quellen und weiterführende Informationen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (Hrsg.): Alkohol in Lebensmitteln: Worauf Eltern achten können, im Internet unter verbraucherzentrale.nrw (Zugriff 01.10.2024) Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. (Hrsg.): Alkohol in Lebensmitteln: nur selten deutlich gekennzeichnet, im Internet unter verbraucherzentrale-brandenburg.de (Zugriff 01.10.2024) Redaktion Ernährungs Umschau (Hrsg.): Kinderernährung: Versteckter Alkohol in Lebensmitteln, im Internet unter ernaehrungs-umschau.de (Zugriff 01.10.2024) Jutta Kamensky: Alkohol in Lebensmitteln, im Internet unter vis.bayern.de (Zugriff 01.10.2024) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Hrsg.): Versteckter Alkohol in Lebensmitteln, im Internet unter lgl.bayern.de (Zugriff 01.10.2024) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, im Internet unter eur-lex.europa.eu (Zugriff 01.10.2024)
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