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Hygieneanforderungen bei Osterfrühstück und co.
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Mittagstische, Seniorenfrühstück und Co. - welche Hygieneregeln gilt es zu beachten?. Sie engagieren sich bei der Organisation eines Seniorenfrühstücks, eines Mittagstisches oder eines Nachmittagscafés? In der Adventszeit werden z. B. gemeinsam Plätzchen gebacken oder zu Ostern gibt es ein großes gemeinsames Frühstück. Da Seniorinnen und Senioren zur besonders gefährdeten Gruppe gehören, ist die Lebensmittelsicherheit hier besonders wichtig. Schon eine geringe Anzahl krank machender Keime kann ausreichen, schwerwiegende Erkrankungen mit Symptomen wie Erbrechen und Durchfall auszulösen. Kleine Unachtsamkeiten oder der nicht sachgemäße Umgang mit Lebensmitteln können bereits gravierende Folgen haben. Auch wenn Sie die Speisen nicht selbst zubereiten, sondern nur servieren, müssen gewisse Hygieneregeln eingehalten werden. Zudem sind bestimmte Belehrungen und Schulungen gesetzlich vorgeschrieben. Damit Sie gut gewappnet sind, um den Seniorinnen und Senioren ein sicheres und genussvolles Angebot zu ermöglichen, bieten wir zweimal jährlich online-Hygieneschulungen für ehrenamtliche Helfer in der Seniorenarbeit sowie hauptamtlich Beschäftigte, Verantwortliche in der kommunalen Seniorenarbeit, Leitungen von Vereinen u. ä an. Die Termine finden Sie in unserer Terminübersicht. [Welche Schulungen und Belehrungen gibt es und wie häufig müssen diese absolviert werden?] Fachkundeschulung nach §4 Abs. 1 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV): - einmalig, es sei denn Sie haben eine Berufsausbildung im Lebensmittelbereich (z. B. Hauswirtschafter*in, Koch/ Köchin, Bäcker*in, Metzger*in…) Lebensmittelhygieneschulung nach Kap. XII der EU VO 852 in Verbindung mit DIN 10514 („kleine Hygieneschulung“): - jährlich Erstbelehrung beim Gesundheitsamt nach §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG): - einmalig Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 IfSG: - alle 2 Jahre [Wer muss geschult sein?] Wenn Sie regelmäßige Veranstaltungen anbieten (z. B. Mittagstisch einmal monatlich), dann benötigen Sie die oben genannten Schulungen. Ab wann ein Angebot als „regelmäßig“ gilt, erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Lebensmittelkontrolleur. Hier können regional unterschiedliche Regelungen gelten. Wenn das Angebot von Personen durchgeführt wird, die einem Verein, Beirat o. ä. angegliedert sind, so hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass die ehrenamtlichen Helfer die nötigen Schulungen absolvieren. Wenn Ihr Angebot nicht regelmäßig – im Allgemeinen bis zu zweimal im Jahr – stattfindet, ist die Fachkundeschulung nicht verpflichtend. Ebenso benötigen ehrenamtliche Helfer keine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt. Allerdings benötigen Sie tätigkeitsbezogene Informationen über den Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln, die von einer Person mit einschlägiger Ausbildung (siehe oben) oder Fachkundeschulung vermittelt werden können. Beispiel: Eine Gruppe von ehrenamtlich engagierten Personen bietet im Gemeindehaus ein Osterfrühstück für Senior*innen aus der Gemeinde an. Die/ der „Fachkundige“ gibt die Informationen an die Gruppe vor Ort weiter. Ebenso informiert die-/derjenige über Tätigkeitsverbot im Sinne §43 IfSG (Folgeschulung). Die Teilnahme an diesen Schulungen wird schriftlich bestätigt. Achtung: Auch wenn die Erstbelehrung nicht verpflichtend ist, sind die Inhalte trotzdem relevant! So dürfen Helfer, die krank sind oder sich krank fühlen, nicht teilnehmen. [An wen kann ich mich wenden?] Wir empfehlen Ihnen, sich in jedem Fall mit Ihrem zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt in Verbindung zu setzen, da auch die Umstände und Verhältnisse vor Ort berücksichtigt werden müssen.
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