Barrierefreiheit
schwarz / weiss
Einschalten
Animationen
Ausschalten
Darstellung
Fachportale
Agrarmeteorologie
Agrarumwelt
Beratungswesen
Bienenkunde
Biodiversitaet
Boden
Digitales-AgrarPortal
DLR-RLP
Düngung
Ernaehrungsberatung
Förderung
FZE
Gartenakademie
Gartenbau
Gemüsebau
GQS
Gruenland-Futterbau
Landentwicklung
LEA
Nachwachsende-Rohstoffe
Obstbau
Oekolandbau
Pflanzenbau
Pflanzenschutz
Sachkunde
Schule
Seniorenernährung
Streuobst
Tierhaltung
Vernetzungsstelle
Wasserschutz
Weinbau-Oenologie
Weinmarketing
Zierpflanzenbau
×
Vergrößern oder Verkleinern der Darstellung
Vergrößern:
Strg
und
+
Zum Vergrößern drücken Sie bitte
Strg
und
+
zusammen
Verkleinern:
Strg
und
-
Zum Verkleinern drücken Sie bitte
Strg
und
-
zusammen
Um die Normaleinstellung zu erreichen, drücken Sie bitte
Strg
und
0
.
Alternativ können Sie die mit
+
und
-
beschrifteten Knöpfe im Menü verwenden.
Toggle navigation
Menü
Aktuelles
Überblick
Fluthilfe
Hochwasser FAQ
Coronavirus FAQ
Begasung TRGS 512
Fach- und Sachkunde
Kontakt für Begasungsvorgänge
Rechtliche Grundlagen
Zuständigkeiten für Begasungsvorgänge
Ernährung
Gartenbau
Landentwicklung
Landwirtschaft
Schule
Weinbau
EULLE-Maßnahmen M01
Akkreditierte Laborverfahren
Fachportale
Aus- und Fortbildung
Berufsbildene Schulen Agrarwirtschaft
Kombiniert-Studieren
Fortbildung
Arbeitgeber Landentwicklung
Beratungswesen
KARA
Konditionalität
LEA Agrarförderung
Bodenerosion
Tiergenetische Ressourcen
Ernährung und Garten
Fachzentrum Ernährung
Fachzentrum Ernährung
Ernährungsberatung
Seniorenernährung
Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung
Gartenakademie
GQS Hof-Check
Investitionsförderung
Ländlicher Raum
Akademie ländlicher Raum
Landentwicklung
ELER-EULLE
Pflanze
Agrarumwelt
Biodiversität
Boden
Düngung
Gartenbau
Gemüsebau
Grünland - Futterbau
Nachwachsende Rohstoffe
Obstbau
Ökolandbau
Partnerbetrieb Naturschutz
Pflanzenbau
Pflanzenschutz
Sachkunde - Pflanzenschutz
Streuobst
Wasserschutzberatung
Zierpflanzenbau
Tier
Bienenkunde
Tierhaltung
Wein
Weinbau
Oenologie
Weinmarketing
Staatsweingüter
Domäne Oppenheim
SWG Bad Kreuznach
Lehr- und Versuchsweingut DLR Mosel
SWG Neustadt
Wetter
Dienstleistungszentren
Westerwald-Osteifel
Eifel
Rheinpfalz
Mosel
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Westpfalz
Termine
nach Datum
nach Schwerpunkt
nach DLR
DLR Eifel
DLR Mosel
DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
DLR Rheinpfalz
DLR Westerwald-Osteifel
DLR Westpfalz
Weiterbildungsportal RLP
Über uns
SERVICE
Stellenangebote
Adressbuch
Organigramm
Gleichstellungsbeauftragte
Suchanfrage
Folgen Sie uns
Youtube
RSS Feed
Geodienste
----------
Elektronische Kommunikation
Newsletter An- und Abmeldung
Login
DAP-Plattform
Webmail
Webmail/Verse
Schule
IMSY-WEB
Themen für Mitglieder
vmenu1_looooi1.1.1#
vmenu1_ul1.1.1#
©Dienstleistungszentren Ländlicher Raum
GQS Termine für März 2025
Startseite
Aktuelles
Überblick
GQS Termine für März 2025. Termine für März 2025 Landwirtschaft Beginn Schnittverbot von Hecken und Bäumen; Zeitraum: 01.03. bis 30.09. Meldung des Empfangs von Wirtschaftsdüngern im Vorjahr (gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) bis zum Stichtag 31.03.: https://dlrservice.service24.rlp.de/ords/f?p=143:LOGIN_DESKTOP:12187290553140 Düngeverordnung; Aufzeichnungspflichtige Betriebe: Der jeweils für die Schläge oder die Bewirtschaftungseinheiten aufgezeichnete Düngebedarf für Stickstoff und Phosphat des Vorjahres ist bis zum Ablauf des 31.03. zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen. Die aufgebrachten Mengen von Gesamt-N und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln und die Menge an verfügbarem N, sind bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen und aufzuzeichnen (z.B. mit dem Excel-N-Düngeplaner). Düngeverordnung; Für Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gilt zusätzlich: der ermittelte N-Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31.03. des laufenden Düngejahres (und fortlaufend für später gedüngte Flächen) zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des N-Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr darf auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen (z.B. mit dem N-Düngeplaner nachweisbar). Tierhaltende Betriebe: Spätestens bis zum 01.03. müssen Tierhalter der betroffenen Nutzungsarten z.B. Milchkühe feststellen, ob ihre betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für Antibiotika für die von ihnen gehaltene Nutztierart im zweiten Kalenderhalbjahr 2024 oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt. Diese Feststellung ist in den Betriebsunterlagen zu dokumentieren. Die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit (Kennzahl 1 und Kennzahl 2) für die jeweiligen Nutzungsarten werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) am 15.02. auf deren Homepage veröffentlicht. Der Abgleich der betriebsindividuellen Therapiehäufigkeit für Tierhalter erfolgt zweimal jährlich und ist Teil des Antibiotikaminimierungskonzepts. Bei Überschreitung der Kennzahl I: Zusammen mit dem Tierarzt überprüfen und dokumentieren welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben. Bestehen Möglichkeiten den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen. Bei Überschreitung der Kennzahl II: Erstellung eines Maßnahmenplanes mit dem Tierarzt. Der Maßnahmenplan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1.10. schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Weitere Informationen zu den meldepflichtigen Tierarten und wie die Therapiehäufigkeit berechnet wird usw. finden Sie in der HIT-Datenbank. https://www1.hi-tier.de/infoTA.html#Zugang Die Mitteilungspflicht über die Abgabe und Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel ist vom behandelnden Tierarzt zu erfüllen. Unter dem beigefügten Link finden Sie weitere Hinweise. https://youtu.be/aiNB9NgLcVw Weinbau Beginn Schnittverbot von Hecken und Bäumen; Zeitraum 01.03. bis 30.09. PAMIRA® -Sondertermine für die Rückgabe von Pheromon-Dispensern im März: https://www.gqs.rlp.de/GQS/Service/Infomaterial/PamiraSondersammelstellenfuerPhe romonfallen Meldung des Empfangs von Wirtschaftsdüngern im Vorjahr (gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) bis zum Stichtag 31.03.: https://dlrservice.service24.rlp.de/ords/f?p=143:LOGIN_DESKTOP:12187290553140 Düngeverordnung; Aufzeichnungspflichtige Betriebe: Der jeweils für die Schläge oder die Bewirtschaftungseinheiten aufgezeichnete Düngebedarf für Stickstoff und Phosphat des Vorjahres ist bis zum Ablauf des 31.03. zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen. Die aufgebrachten Mengen von Gesamt-N und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln und die Menge an verfügbarem N, sind bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen und aufzuzeichnen (z.B. mit dem Excel-N-Düngeplaner). Düngeverordnung; Für Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gilt zusätzlich: der ermittelte N-Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31.03. des laufenden Düngejahres (und fortlaufend für später gedüngte Flächen) zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des N-Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr darf auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen (z.B. mit dem N-Düngeplaner nachweisbar). Weitere Informationen: Pflanzenschutz: Sachkundige Personen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Ab dem 01.01.2025 begann für „Altsachkundige“ (Personen die vor 2013 sachkundig waren) ein neuer 3-Jahres-Zeitraum. Fortbildungstermine sind u. a. hier zu finden: https://www.dlr.rlp.de/Sachkunde/Fort-oder-Weiterbildung/Fortbildungstermine Des Weiteren ist die Prüfung von Geräten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln u. a. Teil der Konditionalität. Daher weisen wir darauf hin, Pflanzenschutzgeräte regelmäßig, d. h. alle 3 Jahre überprüfen zu lassen (Spritzen-TÜV). Der Nachweis erfolgt durch eine gültige Plakette am Pflanzenschutzgerät. Das Merkblatt zu Grünland wurde überarbeitet und ist abrufbar unter: https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/Aktuelles/Ueberblick/MerkblattGAPGruenland2025
Direkt zu
Bodenordnungsverfahren
Düngeverordnung
eAntrag
EULLE-Maßnahmen M01
Investitionsförderung
Gefährdete Gebiete nach Landesdüngeverordnung
Meldeportal
Reifemessung
Sachkunde
Vogelschäden
Warndienste / Wetter
Wasserschutzberatung
Afrikanische Schweinepest
^
Nach oben
Kontakt
Datenschutz
Erklärung zur Barrierefreiheit
Sitemap
Impressum
Transparenzgesetz
www.mwvlw.rlp.de
Nutzungsbedingungen
Suche wird ausgeführt