Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirt­schaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 8. Dezember 2004 (8605 - 4_031 / 4_054 / 4_731)

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Inhaltsübersicht

Teil 1: Gemeinsame Bestimmungen
Teil 2:Förderung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte (ILEK)
Teil 3:Förderung des Regionalmanagements
Teil 4: Förderung der Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes
Teil 5:Förderung anderer investiver Maßnahmen
Teil 6:Erhöhte Förderung bei der Umsetzung von integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten
Teil 7: Verfahren
Teil 8: Rückforderung von Zuwendungen
Teil 9:In-Kraft-Treten




Erster Teil

Gemeinsame Bestimmungen
1Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck, Finanzierungsart
1.1Rechtsgrundlagen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
  • der Verordnung (EG) Nummer 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
    (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nummer L 160 S. 80) und der Verordnung (EG) Nummer 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsvorschriften zur o. a. Verordnung (EG) Nummer 1257/1999 (ABl. EG Nummer L 153 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Entwicklungsplan „Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum“ (ZIL) des Landes Rheinland-Pfalz nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nummer 1257/1999 und
  • des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem vom „Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz” (PLANAK) beschlossenen gültigen Rahmenplan sowie
  • nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie dieser Verwaltungsvorschrift.
  • Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  • Das für die Agrarförderung zuständige Ministerium behält sich vor, Förderungsprioritäten zu setzen und Förderhöhen festzulegen, um eine zielgerichtete Durchführung der Fördermaßnahmen zu gewährleisten oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen. Grundlage hierfür ist der rheinland-pfälzische Entwicklungsplan ZIL.
1.2Die Förderung umfasst
1.2.1die Erarbeitung integrierter ländlichen Entwicklungskonzepte,
1.2.2die Durchführung eines Regionalmanagements,
1.2.3die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes sowie
1.2.4andere investive Maßnahmen, wie zum Beispiel:
  • dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen,
  • der ländliche Wegebau,
  • die Anlage von Schutzpflanzungen,
  • die Kooperation von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern und
  • Infrastrukturmaßnahmen zur Erhaltung des Steillagenweinbaus.
1.3Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Unterstützung einer nachhaltigen, integrierten Entwicklung der ländlichen Räume mit ihrer Land- und Forstwirtschaft.

Durch die Förderung sind die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum beitragen.
1.4Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung gewährt.
1.5Allgemeine Förderungsvoraussetzungen, Förderungsausschlüsse
Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange des Natur- und Umweltschutzes sind zu berücksichtigen. Den Grundsätzen der Agenda 21 soll insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten und der Durchführung des Regionalmanagements Rechnung getragen werden.

Insbesondere bei der Förderung des integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes und des Regionalmanagements gilt es die dort laufenden Prozesse so zu gestalten, dass die daran beteiligten Personen den Blickwinkel der Gleichstellung zwischen Mann und Frau in allen Bereichen und auf allen Ebenen einnehmen.

Die Regionen mit agrarstrukturellen oder allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten sollen mit den in Nummer 5.1 aufgeführten Maßnahmen gefördert werden.
Nicht zuwendungsfähig sind:
  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
  • Kauf von Lebendinventar,
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
  • Maßnahmen, die in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern durchgeführt werden, sofern diese Maßnahme innerhalb der Ortslage vorgesehen ist,
  • Betriebskosten,
  • Wegebaumaßnahmen von natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
Zweiter Teil
2Förderung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte (ILEK)
2.1Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind Aufwendungen für die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte als Vorplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 GAKG zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft, die auf der Basis einer Analyse der regionalen Stärken und Schwächen
  • die Entwicklungsziele der Region definieren,
  • Handlungsfelder festlegen,
  • die Strategien zur Realisierung der Entwicklungsziele darstellen und
  • prioritäre Entwicklungsprojekte
beschreiben.
Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte können sich bei begründetem Bedarf problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte beschränken.
2.2Zuwendungsberechtigte
Kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse verschiedener Akteure nach Nummer 2.5 mit eigener Rechtspersönlichkeit. In solche Zusammenschlüsse müssen kommunale Gebietskörperschaften eingeschlossen sein.
2.3Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Regionen, die eine auf ihre Situation zugeschnittene Entwicklungsstrategie erarbeiten. Eine Region ist ein Gebiet mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang.
2.4Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte kann mit bis zu 75 v. H. der entstehenden Kosten gefördert werden; der Zuschuss ist auf maximal 50.000 EUR begrenzt.

Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen - insbesondere agrarstrukturellen - Interesses können durch das für die Agrarförderung zuständige Ministerium Ausnahmen hiervon zugelassen werden.
2.5Integriertes ländliches Entwicklungskonzept
Das integrierte ländliche Entwicklungskonzept ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen Planungen, Konzepten oder Strategien abzustimmen. Dies ist zu dokumentieren.

In die Erarbeitung des integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts ist die davon betroffene Bevölkerung und sind die relevanten Akteure der Region in geeigneter Weise einzubeziehen. Zu den Akteuren einer Region gehören in der Regel
  • der landwirtschaftliche Berufsstand,
  • die Gebietskörperschaften,
  • die Einrichtungen der Wirtschaft,
  • die Verbraucherverbände,
  • die Umweltverbände,
  • die Dienstleistungszentren für den ländlichen Raum,
  • der Verband der Teilnehmergemeinschaften,
  • die Träger öffentlicher Belange, einschließlich der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

Ein integriertes ländliches Entwicklungskonzept muss mindestens folgende Elemente beinhalten:
  • Kurzbeschreibung der Region,
  • Analyse der regionalen Stärken und Schwächen,
  • Auflistung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,
  • Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
  • Festlegung von Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte und
  • Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.
Dritter Teil
3Förderung des Regionalmanagements
3.1Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind Aufwendungen für die Durchführung eines Regionalmanagements zur Einleitung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der ländlichen Entwicklungsprozesse durch
  • Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung,
  • Identifizierung und Erschließung regionaler einschließlich agrarischer Entwicklungspotenziale,
  • Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte,
  • Durchführung von Verfahren zum Konfliktmanagement.
3.2Zuwendungsberechtigte
Kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse verschiedener Akteure nach Nummer 2.5 mit eigener Rechtspersönlichkeit. In diese Zusammenschlüsse müssen kommunale Gebietskörperschaften eingeschlossen sein.
3.3Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsberechtigten beauftragen Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit der Durchführung des Regionalmanagements. Diese Stellen müssen eine hinreichende Qualifikation nachweisen.


Die für die Region relevanten Akteure nach Nummer 2.5 sind in geeigneter Weise in die Umsetzung des Regionalmanagements einzubeziehen. Die Arbeit des Regionalmanagements und die Einbeziehung der Akteure sind jährlich zu dokumentieren.


Das Regionalmanagement ist mit den Stellen in der Region abzustimmen. Dies ist zu dokumentieren.


Ein Regionalmanagement kann in größeren Gebieten mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang durchgeführt werden. Die Gebiete können auch mehrere Regionen nach Nummer 2 umfassen und sollen für das Regionalmanagement mit mindestens 50.000 Einwohnern, in dünn besiedelten Räumen mit mindestens 30.000 Einwohnern besiedelt sein.
3.4Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Kosten des Regionalmanagements können mit bis zu 70 v. H. der entstehenden Kosten, höchstens aber 50.000 EUR jährlich gefördert werden. Der Zeitraum einer Förderung ist auf drei Jahre begrenzt. In begründeten Fällen kann das Regionalmanagement um maximal zwei Jahre verlängert werden. Der Höchstbetrag der Förderung wird dabei auf 40.000 EUR im vierten und 30.000 EUR im fünften Jahr begrenzt.
3.5Sonstige Bestimmungen
Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte kann - im Zuge größerer Teilprojekte - stufenweise im Rahmen des Regionalmanagements erfolgen.


Vor Beginn des Regionalmanagements sollen in der Regel durch die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte oder vergleichbarer Planungen Entwicklungsstrategien für die jeweilige Region erarbeitet werden.
Vierter Teil
4Förderung der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes
4.1Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (mit Ausnahme des Freiwilligen Landtausches nach § 103 a FlurbG)
4.1.1Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind Aufwendungen für die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und für die Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes.


Die Mittel zur Förderung der Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz können verwendet werden für die Finanzierung der Ausführungskosten (§ 105 FlurbG) und der Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen, Erhebungen), soweit sie nicht Verfahrenskosten (§ 104 FlurbG) sind.


Ausführungskosten sind Kosten, die durch die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen entstehen und sonstige Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft. Sonstige Verbindlichkeiten umfassen alle übrigen, der Teilnehmergemeinschaft nach § 105 FlurbG zur Last fallenden Aufwendungen.


Zuwendungsfähig sind die Ausführungskosten, die die Teilnehmergemeinschaft nach Abzug der besonderen Deckungsmittel (Mehrerlöse nach § 52 Abs. 1 FlurbG, Erlöse nach § 46 Abs. 3 FlurbG, Beiträge nach § 106 FlurbG, Zuschüsse Dritter und Erstattungen) zu tragen hat.
Regiearbeit ist zulässig, wenn die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung der Maßnahmen gewährleistet ist.


Folgende Ausführungskosten je Hektar bearbeiteter Fläche werden als zuwendungsfähig anerkannt:

  • In Acker-Grünland-Flurbereinigungsverfahren nach §§ 1, 86 und 87 FlurbG bis zu 2.000 EUR,
  • in beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG bis zu 1.000 EUR; dies gilt nicht für Weinbergszusammenlegungen,
  • in Waldflurbereinigungsverfahren und Waldzusammenlegungsverfahren bis zu 2.000 EUR,
  • in Dorfflurbereinigungsverfahren bis zu 5.000 EUR,
  • in Weinbergsflurbereinigungsverfahren und Weinbergszusammenlegungsverfahren in Direktzuglagen bis zu 40.000 EUR und in Steillagen bis zu 90.000 EUR.


Eine Überschreitung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.


Ebenfalls gefördert werden können
  • der im ausschließlich oder überwiegend öffentlichen Interesse durchgeführte Erwerb von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege und / oder
  • die Erhaltung, Entwicklung und Pflege von Biotopen auf den o. a. erworbenen oder getauschten Grundstücken bis zur Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) und / oder
  • anstelle des Landerwerbs die für die Eintragung von Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des Landes erforderlichen Geldentschädigungen.
4.1.2Zuwendungsberechtigte
Teilnehmergemeinschaften, der Verband der Teilnehmergemeinschaften Rheinland-Pfalz, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte.
4.1.3Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Flurbereinigung oder beschleunigte Zusammenlegung soll nur angeordnet werden, wenn in einem integrierten ländlichen Entwicklungskonzept oder in einer projektbezogenen Untersuchung ein agrarstruktureller Erfolg, die Umsetzung anderer Infrastrukturmaßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes oder eine nachhaltige Steigerung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und eine Verbindung der Bodenordnung mit der allgemeinen Entwicklung des Raumes zu erwarten ist. Bei Bodenordnungsverfahren sind öffentliche und kommunale Vorhaben und Planungen soweit möglich zu berücksichtigen.


Maßnahmen mit der Folge der Umwandlung oder einer sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung seltener oder ökologisch wertvoller Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1293) in der jeweils geltenden Fassung und gemäß § 24 Landespflegegesetz (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 - 1) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nicht gefördert werden.


Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
  • die systematische Entwässerung von Ackerland,
  • die Entwässerung von Grünland oder Ödland,
  • die Umwandlung von Grünland in Acker,
  • die Umwandlung von Ödland in landwirtschaftliche Nutzflächen und
  • der Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs (Ausnahme: Nummer 4.1.1 erster bis dritter Spiegelstrich).


Nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde kann gefördert werden:
  • die Entwässerung von Ackerland,
  • die Beschleunigung des Wasserabflusses im Verfahren,
  • die Bodenmelioration oder
  • die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine.


Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren. Die Auswirkungen des Verfahrens auf die Beschleunigung des Wasserabflusses sind in einer Abflussbilanz darzustellen.


Der Bau von Wegen, insbesondere befestigte Wege für mittlere und starke Verkehrsbeanspruchung, ist auf den unbedingt notwendigen Umfang zu begrenzen. Es sind die Möglichkeiten umweltschonender Bauweisen zu nutzen.
4.1.4Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:


Finanzierung von Vorarbeiten


Bei der Finanzierung von Vorarbeiten richtet sich die Höhe der Eigenleistung grundsätzlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zu 100 v. H. der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten eingesetzt werden.


Finanzierung der Acker-Grünlandverfahren


Es können Zuschüsse in Höhe von bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden. Ab dem 1. Januar 2007 wird der Zuschusssatz auf bis zu 75 v. H. reduziert.


Finanzierung der Weinbergsverfahren


Es können Zuschüsse in Höhe von bis zu 65 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten je Hektar bearbeiteter Fläche gewährt werden. Im Jahr 2006 wird der Zuschusssatz auf bis zu 60 v. H., ab dem Jahr 2007 auf bis zu 55 v. H. reduziert.


Eine Erhöhung des Zuschusses für Acker-Grünlandverfahren und Weinbergsverfahren auf bis zu 90 v. H. ist zulässig bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung sowie bei Verfahren, die hohe Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft haben (z. B. Rebflächen in Steilstlagen und in Steillagen, die nur im Seilzug bewirtschaftet werden können).



Finanzierung der Waldverfahren


Der Zuschuss beträgt bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausführungskosten. Ab dem Jahr 2007 wird der Zuschusssatz auf bis zu 75 v. H. reduziert.



Finanzierung von Dorfverfahren


Es können Zuschüsse in Höhe von bis zu 65 v. H. der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gewährt werden.


Für Gemeinden in regionalen Entwicklungsschwerpunkten oder mit der nach dem regionalen Raumordnungsplan bestehenden Funktionszuweisung L (Landwirtschaft) und für Gemeinden, die in einem Gebiet liegen, für das ein integriertes ländliches Entwicklungskonzept erstellt wurde, kann der Zuschuss auf bis zu 75 v. H. erhöht werden.



Finanzierung von Bodenordnungsmaßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege


Die zuwendungsfähigen Ausführungskosten von Bodenordnungsverfahren, in denen Maßnahmen zur Neuausweisung, Sicherung und Wiederherstellung von Flächen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden, können nach den o. a. Regelungen finanziert werden.


Die Bewilligungsbehörde kann festsetzen, dass die aus den Kosten für Landespflegemaßnahmen resultierende Eigenleistung in begründeten Fällen bis zu 100 v. H. übernommen wird.


Bodenordnungsverfahren, die aus besonderem Anlass oder auf besonderen Antrag zur ausschließlichen Verbesserung der ökologischen Verhältnisse durchgeführt werden, können bis zu 100 v. H. mit Zuschüssen finanziert werden.


Durch Zuschüsse bis zu 100 v. H. können gefördert werden

  • die Erwerbskosten für Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 erster Spiegelstrich oder
  • die für Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 zweiter und dritter Spiegelstrich entstehenden zuwendungsfähigen Ausführungskosten.


Ausnahmen von der Höhe der o.a. festgelegten Eigenleistung kann das für die Agrarförderung zuständige Ministerium in besonders zu begründenden Fällen zulassen.


Anstelle der Teilnehmergemeinschaft kann auch die Gemeinde Eigenleistungen erbringen.
4.2Förderung des Freiwilligen Landtausches / Freiwilligen Nutzungstausches
4.2.1Gegenstand der Förderung
Es können gefördert werden:
  • Vorarbeiten,
  • Aufwendungen, die den Tauschpartnerinnen und Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen (§ 103 g FlurbG), insbesondere für Folgemaßnahmen,
  • Vergütung für Helferinnen und Helfer und Generalpächterinnen und Generalpächter,
  • Leistungen für eine langfristige Pachtbindung zum Zwecke der Erhaltung der Kulturlandschaft und zur standortangepassten Landbewirtschaftung,
  • Ausschreibung von Wettbewerben für beispielhafte Maßnahmen und Initiativen im Rahmen des freiwilligen Nutzungstausches.
4.2.2Zuwendungsberechtigte
Zuwendungsberechtigte sind
  • die mit den Vorarbeiten beauftragten Helferinnen und Helfer,
  • die Tauschpartnerinnen und Tauschpartner,
  • am freiwilligen Nutzungstausch beteiligte Verpächterinnen und Verpächter sowie Pächterinnen und Pächter,
  • selbstwirtschaftende Eigentümerinnen und Eigentümer, die durch die Lage ihrer Grundstücke die Bildung besserer Bewirtschaftungsstrukturen verhindern und bereit sind, durch Pachttausch das Hindernis zu beseitigen,
  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise oder andere juristische Personen, wenn sie als Generalpächterinnen oder Generalpächter auftreten.
4.2.3Zuwendungsvoraussetzungen
Maßnahmen dürfen nur gefördert werden, wenn sich die Bewirtschaftungsstrukturen verbessern und die Entwicklung zu einem nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt unterstützt wird.

Die Förderung des freiwilligen Landtausches ist möglich, wenn dieser durchgeführt wird
  • in einem selbständigen Verfahren nach § 103 a Abs. 1 FlurbG,
  • in Verbindung mit einem Flurbereinigungsverfahren oder beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach §§ 103 j und 103 k FlurbG.

Die Pachtdauer in einem freiwilligen Nutzungstausch muss mindestens zehn Jahre betragen.

Leistungen für eine langfristige Pachtbindung werden dann gewährt, wenn damit eine räumlich zusammenhängende Fläche von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, bei Dauerkulturen von mindestens 0,5 Hektar (im Steillagenweinbau 0,25 Hektar) geschaffen wird. Dabei zählen Eigentumsflächen der Pächterin oder des Pächters mit.

Ausnahmsweise kann von dieser Flächenmindestgröße in offen zu haltenden Tälern, Auen oder vergleichbaren Landschaftsteilen abgewichen werden.

Die Pächterin oder der Pächter darf nicht mit der Verpächterin oder dem Verpächter verheiratet, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder als Hofnachfolgerin oder als Hofnachfolger bestimmt sein.

Leistungen für eine langfristige Pachtbindung dürfen nur an Nichtlandwirte gezahlt werden.

Eine Unterverpachtung ist zulässig, wenn damit eine zusätzliche Verbesserung der agrarstrukturellen Verhältnisse erreicht wird.
4.2.4Umfang und Höhe der Förderung
Für Vorarbeiten können Zuschüsse nach Vereinbarung auf der Grundlage des in Auftrag gegebenen Leistungsumfanges bis zur Höhe von 1.750 EUR gewährt werden.

Für Aufwendungen der Tauschpartnerinnen und Tauschpartner beträgt der Zuschuss bis zu 75 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten (jedoch nur bis zu einer Höhe von 600 EUR je Hektar getauschter Fläche).

Der Zuschuss für eine langfristige Pachtbindung beträgt je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer vertraglichen Laufzeit von mehr als zehn Jahren einmalig 200 EUR.

Bei einem freiwilligen Nutzungstausch in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Bodenordnungsverfahren wird der o. a. Zuschuss halbiert.

Die Vergütung für die Helferinnen und Helfer errechnet sich nach einer von dem für die Agrarförderung zuständigen Ministerium vorgegebenen Formel. Von der nach der Formel errechneten Vergütung werden den Helferinnen und Helfern bis zu 80 v. H. als Zuschuss gewährt.

Generalpächterinnen oder Generalpächter können eine einmalige Vergütung in Höhe von 25 EUR je Verpächterin oder Verpächter erhalten.

In einem Gebiet, in dem innerhalb der letzten fünf Jahre ein Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt wurde, wird im Rahmen des freiwilligen Nutzungstausches keine Helfervergütung gewährt.

Für den Wettbewerb nach Nummer 4.2.1 können höchstens insgesamt 5.000 EUR bereitgestellt werden.
4.3Beitragsübernahme in der Flurbereinigung
4.3.1Gegenstand der Förderung
Die Zuwendung wird gewährt für die Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit Ausnahme des freiwilligen Landtausches. Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt Leistungen der nach § 19 FlurbG von einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer für verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen aufzubringenden Geldbeträge.
4.3.2Zuwendungsberechtigte
  • Eigentümerinnen und Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen, die an einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt sind oder
  • selbstwirtschaftende Eigentümerinnen und Eigentümer als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an einem solchen Verfahren, die durch die Lage ihrer neuen Grundstücke die Bildung zusammenhängender Wirtschaftsflächen verhindern und bereit sind, durch Pachttausch das Hindernis zu beseitigen.
4.3.3Zuwendungsvoraussetzungen
Beitragsleistungen werden übernommen, wenn
  • die Verpächterin oder der Verpächter sich durch Vertrag verpflichtet, die Fläche ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs an landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der jeweils geltenden Fassung zu verpachten und
  • die verpachtete Fläche zusammen mit der angrenzenden Eigentums- und oder Pachtfläche des bewirtschaftenden Unternehmens eine räumlich zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens fünf Hektar, bei Dauerkulturen mindestens 0,5 Hektar (bei Weinbergssteillagen 0,25 Hektar) aufweist.


Eine Fläche ist als räumlich zusammenhängend anzusehen, wenn sie in einem Arbeitsgang ohne Umweg einheitlich bewirtschaftet werden kann.


Ausnahmen sind wie bei Nummer 4.2.3 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.


Zuwendungsberechtigte müssen zum Zeitpunkt des Planwunschtermines eine verbindliche Erklärung abgeben, dass sie bereit sind, landwirtschaftlich genutzte Flächen dauerhaft und strukturverbessernd zu verpachten. Der Antrag auf Beitragsübernahme ist spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsanordnung oder der vorzeitigen Ausführungsanordnung zu stellen. Dem Antrag sind ein Verpachtungskonzept und der Pachtvertrag beizufügen.
Die Pächterin oder der Pächter darf nicht mit der Verpächterin oder dem Verpächter verheiratet, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder als Hofnachfolgerin oder als Hofnachfolger bestimmt sein.


Die Pachtdauer soll mindestens zehn Jahre, bei Dauerkulturen mindestens zwölf Jahre betragen.
4.3.4Umfang und Höhe der Zuwendung
Für Acker-Grünlandverfahren wird ein einmaliger Zuschuss zur Eigenleistung von 100 EUR je Hektar bearbeiteter landwirtschaftlicher Nutzfläche gezahlt.


In Weinbergsverfahren beträgt der einmalige Zuschuss zur Eigenleistung 250 EUR je Hektar bearbeiteter Nutzfläche.


Der Betrag darf die im genehmigten Finanzierungsplan je Hektar bearbeiteter Nutzfläche ausgewiesene Eigenleistung nicht überschreiten. Spätere Änderungen des Finanzierungsplanes werden nicht berücksichtigt.


Eine Verrechnung mit den tatsächlich gezahlten Flurbereinigungsbeiträgen findet nicht statt.
Fünfter Teil
5Förderung anderer investiver Maßnahmen
5.1Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können:
5.1.1Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.
5.1.2Der Neubau befestigter Verbindungswege und landwirtschaftlicher Wege oder die Befestigung von bisher nicht oder nicht ausreichend befestigten Verbindungswegen und landwirtschaftlichen Wegen.
5.1.3Die Anlage von Schutzpflanzungen und vergleichbaren landwirtschaftsverträglichen Anlagen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft.
5.1.4Kooperationen von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum zur Einkommensdiversifizierung oder Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihre Bausubstanz.
5.1.5Stationäre Transporteinrichtungen zur Erschließung von Rebflächen in Steillagen und die Instandsetzung von Weinbergsmauern zum Erhalt landschaftsprägender Rebflächen in Steillagen.
5.2Zuwendungsberechtigte
Für Maßnahmen nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.3 und 5.1.5 sind zuwendungsberechtigt:
  • Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Wasser- und Bodenverbände u. ä.) oder
  • natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts. Nr. 1.5 letzter Teilstrich ist zu beachten.

  • Für Maßnahmen nach Nummer 5.1.4 sind zuwendungsberechtigt natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
5.3Zuwendungsvoraussetzungen
Die ordnungsgemäße Instandhaltung der geförderten Anlagen nach Nr. 5.1.1 bis 5.1.3 muss auf Dauer gesichert sein.


Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu wahren.


Die Förderung der Maßnahmen erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Bewilligung innerhalb von zwölf Jahren nach Fertigstellung der Anlagen widerrufen wird, falls die geförderten Anlagen veräußert oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden.


Bei dem Bau von Wegen oder anderer dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen und bei der Anlage von Schutzpflanzungen ist die landwirtschaftliche Berufsvertretung zu beteiligen.


Bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.5 wird eine Zuwendung gewährt, wenn die zu fördernde Maßnahme in einer Steillage gelegen ist. Steillagen sind Flächen, bei denen die Bewirtschaftung durch Stützmauern oder starke Hangneigung erschwert und die Bodenbearbeitung in der Regel nur mit der Hand oder mittels Seilzug möglich ist. Es handelt sich um topografisch abgeschlossene Gebiete mit landschaftsprägendem Charakter, deren Geländeneigung 30 v. H. und mehr beträgt und in denen eine Flurbereinigung nicht erfolgt ist und aufgrund der natürlichen Bedingungen nicht möglich ist oder aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.


Stationäre Transporteinrichtungen dürfen nur gefördert werden, wenn die Rebfläche, deren Bewirtschaftung erleichtert werden soll, mindestens 0,25 Hektar umfasst und die geplante Maßnahme wirtschaftlich vertretbar ist.


Bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.4 ist ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit vorzulegen. Die Mitgliedschaft in einer Kooperation ist für mindestens fünf Jahre verpflichtend. Gleiches gilt für die regelmäßige Teilnahme an projektbezogenen Qualifikationsmaßnahmen.


Vorhaben nach Nummer 5.1.4 können nicht gefördert werden, wenn eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder anderer Förderprogramme möglich ist.
5.4Umfang und Höhe der Zuwendung
Bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 bis 5.1.3 beträgt die Höhe des Zuschusses bei Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, ab dem Jahr 2007 wird der Zuschusssatz auf bis zu 45 v. H. reduziert. Ausnahmsweise kann in den Jahren 2004 und 2005 bei Maßnahmen nach der Nummer 5.1.2 in bestimmten von dem für die Agrarförderung zuständigen Ministerium festzulegenden Gebieten der Förderungssatz auf bis zu 55 v. H. erhöht werden.


Bei anderen Zuwendungsberechtigten beträgt der Zuschusssatz bis zu 30 v. H..


Für die Erschließung von Standorten für die Tierhaltung im Außenbereich kann bei dem begründeten Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Verlagerung des Standortes der Zuschuss ausnahmsweise auf bis zu 80 v. H. angehoben werden.


Die Höhe des Zuschusses bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.4 beträgt bis zu 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.


Die Höhe des Zuschusses bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.5 beträgt bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.


Zuwendungen unter 5.000 EUR, bei Mauersanierungen nach Nr. 5.1.5 unter 2.000 EUR werden nicht gewährt (Bagatellgrenze).

Sechster Teil
6Erhöhte Förderung bei der Umsetzung von ILEK
Maßnahmen nach den Nummern 4.1 und 5.1.1 bis 5.1.4, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dienen, können um bis zu 5 %-Punkte gegenüber den Regelförderungssätzen erhöht werden.

Ab dem 1. Januar 2007 können die Förderungssätze für o. a. Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dienen, um bis zu 10 %-Punkte gegenüber dem dann geltenden Regelförderungssatz erhöht werden.

Vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossene vergleichbare Planungen und Konzepte können den integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten gleichgestellt werden. Hierüber entscheidet das für die Agrarförderung zuständige Ministerium.

Siebter Teil
7Verfahren
Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrolle und Evaluation sowie die Überwachung und den Nachweis der Verwendung einschließlich der Prüfung des Verwendungsnachweises gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts in der jeweils geltenden Fassung, des Subventionsrechts und des Haushaltsrechts, insbesondere Teil I und Teil I / Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 der VV-LHO, sowie die maßgeblichen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

7.1Integriertes ländliches Entwicklungskonzept, Regionalmanagement und Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit Ausnahme des freiwilligen Landtauschs nach § 103 a Abs. 1 FlurbG.

7.1.1Zuständig für die Bewilligung der Zuwendung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als obere Flurbereinigungsbehörde (Bewilligungsbehörde).


Zuwendungen sind im Falle des integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes und des Regionalmanagements formlos und ansonsten nach besonderem Muster bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
7.1.2Für Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit Ausnahme des Freiwilligen Landtausches nach § 103 a Abs. 1 FlurbG wird folgendes bestimmt:
7.1.2.1Grundlage für die Bewilligung der Zuwendungen - mit Ausnahme von Bodenordnungsmaßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege nach Nummer 4.1.4 - ist der durch die Bewilligungsbehörde zu genehmigende Fi­nanzierungsplan. Der im erstmals genehmigten Finanzierungsplan für das Verfahren ermittelte Zuwendungssatz ist bei der Verfahrensdurchführung einzuhalten.
7.1.2.2Grundsätzlich sind die im Finanzierungsplan erfassten Kosten bei Verfahrensdurchführung einzuhalten.
7.1.2.3Bei Vorarbeiten nach Nummer 4.1.4 ist die Zustimmung des für die Agrarförderung zuständigen Ministeriums erforderlich.
7.1.2.4Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens nach Teil I Nummer 1.3 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO.
7.1.2.5Die zuwendungsberechtigte Person oder eine von ihr beauftragte Stelle führt den Zwischennachweis und den Verwendungsnachweis. Die Prüfung des Zwischennachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Den Verwendungsnachweis prüft das jeweils zuständige Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) als Flurbereinigungsbehörde (Abweichung von Teil I Nummer 10.1 und Nummer 8 in Verbindung mit Teil I / Anlage 3 -ANBest-P- Nummern 7.9 und 7.10 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO).


Anstelle von Teil I / Anlage 3 (ANBest-P) Nummer 7.1. zu § 44 Abs. 1 VV-LHO wird bestimmt, dass die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungs­zweckes, jedoch spätestens drei Monate vor Erlass der Schlussfeststellung der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis). Der Zuwendungszweck ist erfüllt, wenn die Bau- und son­stigen Maßnahmen rechtsverbindlich ab­geschlossen sind. Der Zwischennachweis ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu führen.
7.2Freiwilliger Landtausch, freiwilliger Nutzungstausch und Beitragsübernahme
7.2.1Zuständige Behörde für das Verwaltungsverfahren sind die DLR (Bewilligungsbehörde).
Zuwendungen sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde nach vorgegebenem Muster zu beantragen. Antragsvordrucke sind bei den DLR erhältlich. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen beizufügen.
7.2.2Ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt:
7.2.2.1Bei der Förderung der Beitragsübernahme gilt als Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 10 der VV zu § 44 Abs. 1 LHO der geprüfte Antrag.

Die Zuwendungsberechtigten sind verpflichtet, die sich auf die Zuwendungen und die durchgeführten Maßnahmen beziehenden Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Auszahlung der Zuwendung aufzubewahren.
7.2.2.2Eine gleichzeitige Förderung des freiwilligen Nutzungstausches und der Beitragsübernahme nach Nummer 4.3 ist ausgeschlossen.
7.2.2.3Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise zulassen, dass mit dem Vorhaben vor der Bewilligung begonnen werden darf.
7.2.2.4Zur Durchführung des freiwilligen Landtausches und des freiwilligen Nutzungstausches können von der Bewilligungsbehörde geeignete Stellen oder sachkundige Personen als Helferinnen oder Helfer zugelassen werden.
7.3Förderung anderer investiver Maßnahmen (mit Ausnahme der Nr. 7.4)
7.3.1Zuständige Behörde für das Verwaltungsverfahren sind die DLR (Bewilligungsbehörde).
Zuwendungen sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde nach vorgegebenem Muster zu beantragen. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen beizufügen.
7.3.2Ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt:
7.3.2.1st der Antragsberechtigte eine Gemeinde ist der Antrag auf Bewilligung über die zuständige kommunale Aufsichtsbehörde dem DLR unter Verwendung des vorgesehenen Musters vorzulegen. Anträge kreisfreier Städte sind unmittelbar vorzulegen.
7.3.2.2Das DLR führt bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 bis 5.1.3 in der Regel zur Prüfung des Antrags, insbesondere der Fördervoraussetzungen der Maßnahmen sowie der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten einen Ortstermin mit Beteiligung der Antrag stellenden Person, der Kreisverwaltung und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz durch.
7.3.2.3Unterhält die Zuwendungsberechtigte eine eigene Prüfungseinrichtung (Rechnungsprüfungsamt / Gemeindeprüfungsamt), so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe des Ergebnisses zu bescheinigen. Eine Belegprüfung durch das DLR findet dann nicht mehr statt.
7.4Kooperationen von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum
Für die Abwicklung der Maßnahme gilt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Förderung von Erwerbs- und Beschäftigungsmöglichkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Dienstleistungsbereich in Rheinland-Pfalz für die Bereiche „Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen“ und „Direktvermarktung“ vom 30. April 2001 - MinBl. S. 364 -.
Achter Teil
8Rückforderung von Zuwendungen
8.1Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendungen nebst der Erhebung von Zinsen richten sich nach Artikel 71 der Verordnung (EG) Nummer 817/2004, dem geltenden Landesverwaltungsverfahrensrecht und der Nummer 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Teil I/Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO).
8.2Die gewährten Zuwendungen können ganz oder zum Teil zurückgefordert werden.
8.3Der Rückforderungsanspruch vermindert sich für jedes Jahr zweckentsprechender Verwendung der Zuwendungen um den Anteil, der dem Verhältnis der Verwendungszeit zur Bindungsfrist entspricht, soweit hierdurch der angestrebte Förderungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die zuwendungsberechtigte Person die Entstehung des Rückforderungsanspruchs nicht zu vertreten hat.
8.4Der Rückforderungsanspruch vermindert sich im Übrigen grundsätzlich jedoch nur, wenn die jeweilige Bindungsfrist mindestens zur Hälfte abgelaufen ist. Die Bewilligungsbehörde kann von der Minderung des Rückforderungsanspruchs absehen und die Rückforderung in voller Höhe geltend machen, wenn dies der zuwendungsberechtigten Person nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder im Hinblick auf den Wert der geförderten Maßnahmen zugemutet werden kann.
8.5Die für das Förderverfahren maßgeblichen Mitteilungen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).
8.6Ergeben sich aus den Angaben im Antrag, den eingereichten Unterlagen
oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragten oder in Anspruch genommenen Zuwendungen mit den Förderungsvoraussetzungen im Einklang stehen, so hat die Bewilligungsbehörde der antragstellenden Person die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel als notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 des Subventionsgesetzes).
8.7Die Antrag stellende Person hat die Förderungsbestimmungen und die Rückforderungsbestimmungen anzuerkennen und zu versichern, dass ihr die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.
8.8Zuwendungsberechtigte sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, der Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung erheblich sind.
8.9Es gelten die im Entwicklungsplan ZIL für investive Maßnahmen enthaltenen Sanktionsbestimmungen (Artikel 72 und 73 der Verordnung (EG) Nummer 817/2004).
8.10Die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof Rheinland-Pfalz, das für die Agrarförderung zuständige Ministerium, die Bescheinigende Stelle der EAGFL-Zahlstelle Rheinland-Pfalz, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die DLR haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen sowie Evaluierungsmaßnahmen durchzuführen.


Die den zuwendungsberechtigten Personen durch die Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.
Neunter Teil
9In-Kraft-Treten
9.1.1Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
9.1.2Gleichzeitig treten folgende Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben außer Kraft:
a)Förderung der ländlichen Bodenordnung vom 10. Juli 2002 (8605 - 4031/4_731) - MinBl. S. 484 -,
b)Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) vom 22. März 1995 (8062 - 50.24) - MinBl. S. 222; 1999 S. 513 -, zuletzt geändert durch VV vom 30. Mai 2002 (MinBl. S. 448).
c)Förderung des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaues außerhalb von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 03. November 1986 (742 - 67.41/00) - MinBl. S. 550; 1987 S. 19; 2002 S. 26 -, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Mai 2002 (MinBl. S. 448),
d)Förderung von Investitionen zur Rationalisierung des Steillagenweinbaus vom 08. Oktober 1987 (757-209) - MinBl. S.416; 1997 S. 507 -, zuletzt geändert am 30. Mai 2002 (MinBl. S. 448) und
e)Förderung der Ausweisung und Erschließung von Standorten für die landwirt­schaftliche Tierhaltung im Außenbereich, Rd.Schr. des MWVLW vom 26. Juni 1998 (8605 - 4_650).
9.2Übergangsbestimmungen
Für Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit Ausnahme des freiwilligen Landtausches, die bereits angeordnet sind, gelten die alten Fördersätze weiter, wenn eine Bewilligung von Kassenmitteln bzw. Verpflichtungsermächtigungen bereits erfolgt ist. Ansonsten gelten für alle neuen und für bereits angeordnete Verfahren die Fördersätze des Rahmenplanes 2004 bis 2007.


Für alle anderen Maßnahmen gelten die bei der Bewilligung maßgebenden Förderkonditionen.

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    www.Landentwicklung.rlp.de