 | Qualitätsnormen für Himbeeren
gem. Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1640)
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Himbeeren und Brombeeren der aus der Art Rubus idaeus L. und Rubus laciniatus (Weston) Willd. hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen Himbeeren und Brombeeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.
II. GÜTEEIGENSCHAFTEN
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für jede Klasse.
1) Die Früchte müssen sein:
- ganz,
- gesund,
- sauber,
- frisch,
- frei von fremdem Geruch und Geschmack,
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit (Feuchtigkeitsspuren, hervorgerufen durch den Saft der Beeren, sind zulässig). Himbeeren müssen ohne Kelch und Fruchtboden und dürfen nicht ausgetrocknet sein. In Verpackungsgefäßen bis zu 1 kg auch mit Kelch zulässig.
2) Die Früchte müssen schonend geerntet worden sein und eine normale Entwicklung erreicht haben. Der Reifezustand muss so sein, dass er den Früchten gestattet, Transport und Hantierung auszuhalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „Extra“
Die Erzeugnisse dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen sein:
- einheitlich in der Reife, Größe, Form und Farbe,
- frei von Fehlern.
2) Klasse „I“
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie dürfen sein:
- gegenüber den Früchten der Klasse „Extra“ weniger einheitlich in Reife, Größe, Form und Farbe.
Sie müssen sein:
- frei von ernstlichen Fehlern, die das allgemeine Aussehen des Inhalts der Verpackungen beeinträchtigen.
3) Klasse „II“
Diese Klasse umfasst Erzeugnisse, die nicht in eine der höheren Klassen eingestuft werden können, aber den oben genannten Mindesteigenschaften entsprechen. Zulässig sind:
- hochreife Früchte,
- Früchte mit Kelch und Fruchtboden,
- fehlerhafte Früchte.
III. GRÖSSENSORTIERUNG
Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.
IV. TOLERANZEN
Als Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „Extra“
5 % der Anzahl oder des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „I“ entsprechen müssen.
2) Klasse „I“
10 % der Anzahl oder des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II“ entsprechen müssen. Innerhalb dieser Toleranz sind bis zu 5 % madige Früchte zulässig.
3) Klasse „II“
15 % der Anzahl oder des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind. Innerhalb dieser Toleranz sind bis zu 10 % madige Früchte zulässig.
V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muss gleichmäßig sein und darf nur Erzeugnisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und des gleichen Reifegrades enthalten. Erzeugnisse der Klasse „II“ können auch einen ungleichmäßigen Reifegrad aufweisen. Spiegelpackungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muss derart sein, dass sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes verwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen keine Fremdkörper, auch keine Pflanzenteile, enthalten. Erzeugnisse der Klasse „Extra“ müssen eine besonders sorgfältige Aufmachung aufweisen.
VI. KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art der Erzeugnisse
- Himbeeren oder Brombeeren (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen),
- Waldfrüchte sind als solche zu kennzeichnen.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Nettogewicht.
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