 | Qualitätsnormen für Stachelbeeren
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Stachelbeeren der aus der Art Ribes uva-crispa L. hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen Stachelbeeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.
II. GÜTEEIGENSCHAFTEN
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für jede Klasse.
1) Die Stachelbeeren müssen sein:
- ganz,
- gesund,
- sauber, d.h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremdstoffen,
- frisch,
- frei von fremdem Geruch und Geschmack,
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) Die Früchte müssen schonend geerntet worden sein und je nach Verwendungszweck die erforderliche Entwicklung erreicht haben. Der Reifezustand muss so sein, dass er es den Früchten gestattet, Transport und Hantierung auszuhalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I“
Die Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Sie müssen sein:
- einheitlich in der Reife,
- frei von Fehlern,
- nicht geplatzt,
- nicht überreif
Stachelbeeren können unreif, hartreif oder reif sein.
2) Klasse „II“
Diese Klasse umfasst Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht in die Klasse „I“ eingestuft werden können, aber den oben genannten Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
- uneinheitlich reife Früchte,
- hochreife Früchte,
- Früchte mit leichten Fehlern.
III. GRÖSSENSORTIERUNG
Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.
lV. TOLERANZEN
Als Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
1) Klasse „I“
10 % des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II“ entsprechen müssen.
2) Klasse „II“
10 % des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind. Innerhalb dieser Toleranz sind geplatzte Früchte zulässig.
V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muss gleichmäßig sein und darf nur Erzeugnisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und des gleichen Reifegrades enthalten. Spiegelpackungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muss derart sein, dass sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes verwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen keine Fremdkörper enthalten.
VI. KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
Stachelbeeren (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen),
- unreif, hartreif oder reif, sofern zutreffend.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Nettogewicht.
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