Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße. Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Ensch
Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
I. Feststellung
Die mit Verwaltungsakt vom 22.08.2023 festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung werden hiermit wie folgt geändert:
In der Gemarkung Ensch
Bezeichnung | Alte Bewertung | Neue Bewertung |
Flur | Nr. | Fläche(m²) | Nutzungsart
Klasse | Fläche (qm) | Nutzungsart
Klasse | Fläche (qm) |
| | | | | | |
3 | 60 | 1121 | WGS/3 | 825 | WGS/3 | 991 |
| | | WGS/4 | 276 | WGS/4 | 110 |
| | | WGM | 20 | WGM | 20 |
II. Hinweis:
1. Die Ergebnisse der Wertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung
· des Abfindungsanspruches
· der Land- und Geldabfindung
· der Geld- und Sachbeiträge.
2. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Begründung
1. Sachverhalt:
Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden mit Verwaltungsakt vom 22.08.2023 festgestellt.
Der von den Beteiligten erhobene Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wurde von der Flurbereinigungsbehörde und - soweit erforderlich - durch Sachverständige überprüft.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Die Auswahl der Sachverständigen und die Durchführung der Wertermittlung sind sachgerecht erfolgt (§ 31 FlurbG).
Über den erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist sachgerecht entschieden worden.
Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
2.2 Materielle Gründe
Der Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung hat sich als begründet erwiesen. Daher war die Bewertung des betroffenen Grundstücks – wie unter Ziffer I. dieser Feststellung geschehen – zu ändern.
Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt.
Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.
Hinweis:
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Trier, den 30.01.2024
DLR Mosel
Im Auftrag
(Siegel)
Gez. Simon Liefgen |