1 | Allgemeines |
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2 | Agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen |
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2.1 | Begriffsbestimmungen |
2.2 | Regionale Entwicklungsplanung für den Ländlichen Raum |
2.3 | Projektgebundene AEP |
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3 | Angeordnete Bodenordnungsverfahren |
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3.1 | Festestellung der landespflegerischen Untersuchungen |
3.2 | Erstellung der Planunterlagen und Abstimmung mit den Landespflegebehörden |
3.3 | Plangenehmigung, Planfeststellung und fachrechtliche Genehmigungen |
3.4 | Beteiligung beim freiwilligen Nutzungstausch |
3.5 | Planänderungen |
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4 | Sonstige Bestimmungen |
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1 | Allgemeines |
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 | Die Flurbereinigungsbehörden tragen bei der Durchführung von Bodenordnungsverfahren (einschließlich freiwilliger Nutzungstausch) den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung. Sie unterstützen darüber hinaus aktiv die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 LPflG) mit den ihr unter Beachtung der Bestimmungen des § 44 FlurbG zu Gebote stehenden Möglichkeiten. Konkret sind daher bei der Neugestaltung der Verfahrensgebiete gemäß § 37 FlurbG Maßnahmen vorzusehen, die geeignet sind, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und deren Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig zu sichern. Grundsätzliches Ziel der Bodenordnung ist es, die Anpassung der Flurverfassung an die Anforderungen einer leistungsfähigen Landwirtschaft im Gesamtergebnis mit einer Verbesserung der ökologischen und land-schaftsästhetischen Verhältnisse gegenüber der Ausgangssituation zu verbinden.
Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Um diese Ziele zu verwirklichen, arbeiten die Flurbereinigungsbehörden mit den Landespflegebehörden eng zusammen.
Um dem Verschlechterungsverbot sowie den Schutz- und Entwicklungszielen in den Natura 2000 - Gebieten zu entsprechen, ist bei möglichen erheblichen Beeinträchtigungen für solche Gebiete sowie die dort geschützten Arten und Lebensräumen eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchzuführen. |
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2 | Agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen |
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2.1 | Begriffsbestimmungen |
 | Die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) zeigt Konfliktbereiche, Entwicklungsmöglichkeiten und Entscheidungsbedarf in der Agrarstruktur sowie in ländlichen Räumen auf. Sie entwickelt für den Planungsraum Landnut-zungskonzeptionen z. B. für:
- Landwirtschaft und Agrarstruktur,
- Kulturlandschaft und Tourismusmarketing,
- Wirtschaftswegenetze und Umsetzung von Gewässerprojekten und unterbreitet Vorschläge für integrierte Handlungskonzepte und umsetzbare Maßnahmen in der ländlichen Bodenordnung und Landentwicklung. Sie ist kein Plan im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG.
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2.2 | Regionale Entwicklungsplanung für den ländlichen Raum |
 | Wird eine Regionale Entwicklungsplanung für den ländlichen Raum (nicht projektgebundene AEP (Bildung sachlicher und räumlicher Schwerpunkte) gemäß Nr. 4.2 der VV des MWVLW vom 22.03.1995 (MinBl. S. 222; 1999 S. 513), zuletzt geändert durch VV vom 30.05.2002 (MinBl. S. 448) zur AEP) durchgeführt, so setzt die Flurbereinigungsbehörde die untere Landespflegebehörde unter Beifügung einer Übersichtskarte davon in Kenntnis und teilt ihr mit, an welche Stelle die Bearbeitung der Regionalen Entwicklungsplanung vergeben worden ist. Gegenüber dieser Stelle nimmt die untere Landespflegebehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten Stellung.
Die untere Landespflegebehörde soll sich - erforderlichenfalls unter Beteiligung der oberen Landespflegebehörde - in ihrer Stellungnahme insbesondere dazu äußern,
- ob Regelungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft erlassen sind bzw. vorbereitet werden (insbesondere NSG; FFH- und Vogelschutzgebiete einschl. der entsprechenden Erhaltungsziele),
- ob im Planungsgebiet Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten vorhanden sind, die dem Pauschalschutz nach § 24 LPflG unterliegen,
- ob und gegebenenfalls welche landespflegerisch relevanten Erhebungen und Planungen beabsichtigt oder in Arbeit sind, vorliegen, verbindlich feststehen oder sich in der Umsetzung befinden,
- inwieweit Ökokonten bzw. Flächenpools für Kompensationsmaßnahmen bestehen oder in Vorbereitung sind.
In den Arbeitskreisen, die zur Begleitung der Regionalen Entwicklungspla-nung eingerichtet werden, vertritt die untere Landespflegebehörde die lan-despflegerischen Belange.
Die untere Landespflegebehörde soll im Rahmen des weiteren Beteiligungs-prozesses konkrete Maßnahmen vorschlagen, die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor-dringlich sind. Sie soll darüber hinaus mitteilen, welche Möglichkeiten zur Fi-nanzierung mit Landespflegemitteln bestehen.
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2.3 | Projektgebundene AEP |
 | Wird eine projektgebundene agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) durchgeführt, unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde frühzeitig die untere Landespflegebehörde unter Beifügung einer Übersichtskarte, in der das Planungsgebiet dargestellt ist und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen.
Die Bestimmungen Nr. 2.2. zweiter und vierter Absatz gelten entsprechend.
Die Ergebnisse sind mit der unteren Landespflegebehörde zu erörtern (entsprechend Nr. 5.1.7 der VV zur AEP). Dabei ist auch auf die zweckmäßige Abgrenzung eines eventuellen Bodenordnungsverfahrens unter Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit Natura 2000- sowie Naturschutzgebieten einzugehen.
Bei Verzicht (Nr. 4.1 Satz 2 der VV zur AEP) unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde die untere Landespflegebehörde im Rahmen der Anhörung nach § 5 Abs. 3 FlurbG und übersendet ihr die Ergebnisse der landespflegerischen Erhebungen (Nr. 5.1.1 der VV zur AEP). |
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3 | Angeordnete Bodenordnungsverfahren |
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3.1 | Festlegung der landespflegerischen Untersuchungen |
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3.1.1 | Die Flurbereinigungsbehörde übersendet der unteren und oberen Landespflegebehörde einen Abdruck des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsbeschlusses mit Begründung. |
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3.1.2 | Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsgebietes (§ 8 Abs. 2 FlurbG) gilt Nr. 3.1.1 entsprechend. |
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3.1.3 | In einem Abstimmungstermin mit der unteren und oberen Landespflegebehörde klärt die Flurbereinigungsbehörde auf der Grundlage einer Auswertung vorhandener Planungen und Erhebungen sowie von Schutzgebieten möglichst frühzeitig, ob und in welchem Umfange über die üblicherweise notwen-dige landespflegerische Bestandserfassung und -bewertung entsprechend dem Rundschreiben vom 6. Dezember 1994 (AZ.: 8062 b 65.53/2) hinausgehende Untersuchungen zur Prüfung der Verträglichkeit nach UVPG und § 34 BNatSchG durchzuführen sind. Über den Termin ist eine Niederschrift zu fertigen, in der auch ein evtl. Verzicht auf Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach UVPG bzw. § 34 BNatSchG zu begründen ist. Im Fall einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG sind die Erhaltungsziele (Entwurf) im Termin abzustimmen. Soweit sich landespflegerische Grundlagen-daten, die im Rahmen der AEP zur Verfügung gestellt wurden, geändert haben, werden diese von der unteren Landespflegebehörde beim Termin in aktualisierter Form neu vorgelegt. |
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3.1.4 | Ist im Termin nach Nr. 3.1.3 eine Einigung nicht erzielt worden, trifft die obere Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der oberen Landespflegebehörde innerhalb einer Frist von einem Monat eine Entscheidung. Die Entscheidung ist der Flurbereinigungsbehörde und der unteren Landespflegebehörde mitzuteilen. |
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3.2 | Erstellung der Planunterlagen und Abstimmung mit den Landespflegebehörden |
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3.2.1 | Erstellung der Planunterlagen
Unter Berücksichtigung aller vorgelegten landespflegerischen Grundlagendaten, der landespflegerischen Bestandserfassung und -bewertung sowie ggf. darüber hinausgehender Untersuchungen erstellt die Flurbereinigungsbehörde den Entwurf des Planes nach § 41 FlurbG bzw. des Maßnahmenpla-nes einschließlich des landespflegerischen Planungsbeitrages. Hierzu gehören insbesondere Aussagen
- zur Erhaltung, Entwicklung und Neuanlage von Biotopen (Biotopverbund),
- zu bodenschützenden, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Maßnahmen,
- zu sonstigen Entwicklungsempfehlungen und Möglichkeiten zur Beseitigung von bestehenden Nutzungskonflikten,
- zu Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
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3.2.2 | Abstimmung mit unterer und oberer Landespflegebehörde
Die Flurbereinigungsbehörde hat den Plan in Abstimmung mit den Landespflegebehörden schrittweise zu erarbeiten. Dabei wird ihnen der jeweils gül-tige Verfahrensstand frühzeitig in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Um eine Plangenehmigung zu ermöglichen, sollen einvernehmliche Lösungen mit den Landespflegebehörden erarbeitet werden. Hierzu beteiligt die Flurbereinigungsbehörde die Landespflegebehörden in eigener Verantwortung. Über die Abstimmungstermine sind Ergebnisniederschriften zu fertigen mit dem Hinweis, ob und in wie weit einvernehmliche Lösungen gefunden wurden. |
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3.3 | Plangenehmigung, Planfeststellung und fachrechtliche Genehmigungen |
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3.3.1 | Soweit einvernehmliche Lösungen in der Abstimmung mit den Landespflegebehörden erzielt wurden, legt die Flurbereinigungsbehörde den Plan nach § 41 FlurbG mit den Stellungnahmen und Niederschriften der Landespflegebehörden der oberen Flurbereinigungsbehörde zur fachaufsichtlichen Prüfung vor. Nach Abschluss der fachaufsichtlichen Prüfung entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde, ob eine Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG erteilt werden kann. |
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3.3.2 | Liegen die Voraussetzungen zur Plangenehmigung nicht vor, ist ein Plan-feststellungsverfahren einzuleiten. Die Flurbereinigungsbehörde arbeitet die nach der fachaufsichtlichen Prüfung erforderlichen Änderungen in den Plan ein und lädt die Landespflegebehörden zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG ein. Der Ladung sind alle landespflegerisch relevanten Planungsgrundlagen (Kopie von VdF, Erläuterungsbericht, Karte zum Plan und Entwurf Beiheft 3) beizufügen. Nach dem Anhörungstermin legt die Flurbereinigungsbehörde alle Stellungnahmen und Niederschriften der Landespflegebehörden zusammen mit dem Plan der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Planfeststellung vor. |
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3.3.3 | Die Planfeststellung oder Plangenehmigung kann für alle Anlagen unterbleiben, falls anlagenbezogene Genehmigungen nach § 6 LPflG erteilt werden und für die Anlagen eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nach FlurbG oder anderem Recht nicht erforderlich ist. In diesen Fällen sind die erforderlichen Genehmigungen und Befreiungen vor der Aufnahme in den Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan bei den Landespflegebehörden zu beantragen. Wird in diesen Fällen auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG durchgeführt, sind den Landespflegebehörden die für die Bewertung nach § 12 UVPG erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In den Fällen, in denen Zulassungsentscheidungen durch die Landespflegebehörden erforderlich sind, geht auch die Zuständigkeit für die Ent-scheidungen nach § 34 BNatSchG auf sie über. |
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3.4 | Beteiligung beim freiwilligen Nutzungstausch |
 | Bei freiwilligen Nutzungstauschverfahren gelten die Nrn. 3.2. und 3.3.3 sinngemäß. Die Angaben gemäß Beiheft 3 sind in Form eines vereinfachten Nachweises zu erstellen. Es ist in besonderer Weise darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Soweit bei der Beteiligung nach 3.2.2 absehbar ist, dass mit dem Nutzungstauschverfahren keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden sind, ist eine weitere Beteiligung der Landespflegebehörden nicht erforderlich. Sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden, sind von den Eigentümern /Nutzern die Genehmigungen nach einschlägigem Naturschutzrecht einzuholen. |
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3.5 | Planänderungen |
 | Soweit zur Gestaltung der Abfindungen oder aus anderen nicht absehbaren Gründen landespflegerisch relevante Maßnahmen oder Anlagen im nachhi-nein erforderlich werden, die Änderungen oder Erweiterungen des Plans von wesentlicher Bedeutung sind, gelten die Ziffern 3.2 und 3.3 sinngemäß. |
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4 | Sonstige Bestimmungen |
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4.1 | Die Flurbereinigungsbehörde übergibt die neu geschaffenen und wesentlich umgestalteten landespflegerischen Anlagen an den im Flurbereinigungsplan bestimmten Unterhaltungspflichtigen. Über das Ergebnis der Übergabe ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Unterhaltungspflichtige ist darauf hinzu-weisen, dass mit der Übergabe auch die Pflichten zur fachgerechten Entwicklung und Erhaltung übergeben werden. Dem Unterhaltungspflichtigen und der unteren Landespflegebehörde ist eine Ausfertigung der Ausführungsunterlagen der übernommenen Anlagen zu übergeben. |
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4.2 | Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) übergibt die Flurbereinigungsbehörde der unteren Landespflegebehörde Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan hinsichtlich der getroffenen Festsetzungen und Regelungen. Die untere Landespflegebehörde veranlasst die Berichtigung der Register für die Schutzobjekte (§ 29 LPflG). |
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4.3 | Diese Regelungen sind ab 01. Mai. 2003 anzuwenden. |
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4.4 | Das Rundschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz vom 22.02.1979 (745-65.53 / 7U1-20217) wird hiermit aufgehoben. |