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5. Förderung des Nutzungstauschs 5.1 Vorhandene Förderinstrumente Rheinland-Pfalz bietet zur Förderung des Nutzungstauschs derzeit das Landtausch- und Pachtförderprogramm (LPFP) an. Dieses Programm, das in der vorliegenden Form seit 1992 besteht, setzt sich aus folgenden Teilprogrammen zusammen:
Daneben werden die Kosten gefördert, die bei der Bildung von Verpächter- oder Betriebsgemeinschaften durch die Errichtung einer Außenumzäunung für Weideflächen anfallen, oder die durch die Anlage notwendiger Tränkestellen entstehen. Der Zuschuss beträgt für Weidezaun 2,50 DM/lfdm und für die Tränkestelle 350 DM. Bei der Bildung rationeller Bewirtschaftungseinheiten kann zur Vorbereitung, Antragstellung und Durchführung des Vorhabens ein Helfer eingeschaltet werden. Die in diesem Zusammenhang anfallende Helfervergütung wird in vollem Umfang durch Zuschüsse abgedeckt.
Es können Prämien für die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen gewährt werden, wenn damit eine Zusammenfassung kleinstrukturierten und zersplitterten landwirtschaftlichen Grundbesitzes erreicht wird. Verpächter können eine derartige Prämie erhalten, wenn sie mindestens 1 ha (bei Sonderkulturen mindestens 0,1 ha) je Pachtvertrag an einen Bewirtschafter verpachten und die danach räumlich zusammenhängend zu bewirtschaftende Nutzfläche mindestens 3 ha (bei Sonderkulturen mindestens 0,25 ha) aufweist. Bei einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren beträgt die Verpachtungsprämie 400 DM/ha (bei Sonderkulturen 1.000 DM/ha). Die Prämie wird als einmaliger Zuschuss ausgezahlt.
Hier gelten die gleichen Fördervoraussetzungen wie bei der Förderung der Verpachtung durch Prämie. Ziel ist es, eine zusätzliche Verbesserung der Zusammenlegungsergebnisse in Bodenordnungsverfahren zu erreichen. Teilnehmer an Bodenordnungsverfahren, die ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachten, werden von den Zahlungen, die zur Finanzierung der Ausführungskosten des Verfahrens zu leisten sind, ganz oder teilweise befreit. Es erfolgt eine Übernahme der Eigenleistung bei zuwendungsfähigen Ausführungskosten bis 1.200 DM/ha anrechenbarer LN. Liegen die Ausführungskosten über 1.200 DM/ha werden 50 % der anfallenden Eigenleistungen übernommen. Bei Ausführungskosten von über 2.200 DM/ha anrechenbarer LN erfolgt keine Übernahme mehr. In Weinbergsflurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren wird die Eigenleistung zu 50 %, höchstens bis 2.000 DM/ha bearbeiteter Rebfläche übernommen.
Von den vorgenannten Teilprogrammen war in der Vergangenheit die Förderung der rationellen Bewirtschaftungseinheiten das bei weitem wichtigste Element. Insbesondere die im Anschluss an Bodenordnungsverfahren gebildeten Bewirtschaftungseinheiten haben erhebliche zusätzliche strukturelle Verbesserungen ermöglicht. Es sind aber auch in einer Vielzahl von Fällen rationelle Bewirtschaftungseinheiten gebildet worden, ohne dass ein Bodenordnungsverfahren vorgeschaltet war. Hier kann auf einfachste Art und mit einem sehr geringen finanziellen Aufwand ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der betrieblichen Verhältnisse geleistet werden (Beispiel 1). Insbesondere im Zusammenhang mit den Zweitbereinigungsverfahren werden in Zukunft die Programmteile “Verpachtungsprämie” und “Beitragsübernahme” immer wichtiger.
Mit dem LPFP hat Rheinland-Pfalz bundesweit eine Vorreiterrolle übernommen. Es handelt sich momentan um das einzige umfassende Förderprogramm, das konsequent die Pachtflächen in den Vordergrund rückt. Bewusst wird auf eine endgültige Regelung der Eigentumsverhältnisse verzichtet. Um der zunehmenden Bedeutung des Nutzungstauschs gerecht zu werden und ihn schnell und effizient umsetzen zu können, ist es notwendig, Anpassungen bei der Förderung vorzunehmen. Zum einen ist sicherzustellen, dass in Zukunft trotz der angespannten Haushaltslage ausreichende Fördermittel bereitgestellt werden. Zum anderen muss das Förderverfahren angepasst werden, um den Nutzungstausch zielgerichtet anwenden zu können.
Das LPFP ist Teil des rheinland-pfälzischen Entwicklungsplanes “Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum (ZIL)”. Damit wird es möglich, Fördermittel der EU aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Abteilung Garantie zu erhalten. Nach Genehmigung des Entwicklungsplans können die Maßnahmen des Landtausch- und Pachtförderprogramms mit bis zu 50% EU-Mitteln mitfinanziert werden. Daneben wird die Integration des LPFP in die Fördergrundsätze Flurbereinigung/Freiwilliger Landtausch/ Wirtschaftswegebau des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” angestrebt. Die Zusammenfassung der Förderungsgrundsätze für die Förderung der Flurbereinigung, die Förderung des Freiwilligen Landtausches und die Förderung des Wirtschaftswegebaus soll zum Anlass genommen werden, Elemente des LPFP in die Förderungsgrundsätze aufzunehmen. Damit werden im Rahmenplan zusätzliche Anreize für die Durchführung einer nutzungsorientierten Bodenordnung geschaffen. Bei Aufnahme des LPFP in die Fördergrundsätze werden 60 % der nationalen Finanzierungsmittel durch den Bund bereitgestellt.
Neben einer Verbreiterung der finanziellen Basis des LPFP, mit der eine größere Planungssicherheit einhergeht, muss das Instrumentarium weiter vereinfacht und angepasst werden, um den Nutzungstausch zielgerecht finanzieren zu können. Dies gilt insbesondere für die Zahlung der Pachtprämie sowie für die Übernahme von Flurbereinigungsbeiträgen. Neben den bewährten Förderinstrumenten wie:
sollen zukünftig auch neue Förderinstrumente zum Einsatz kommen, wie zum Beispiel:
Um die Effizienz der einzelnen Programmteile zu erhöhen, werden derzeit die wesentlichen Förderungsvoraussetzungen wie die Zahl der Verpächter, die Mindestgrößen der Einlageflächen bzw. der arrondierten Flächen und die Pachtdauer einer Überprüfung unterzogen. Bei der Prämienhöhe sollen erfolgsabhängige Prämienkomponenten eingeführt werden. So kann die Teilnahme am Nutzungstausch honoriert und in Abhängigkeit von den Arrondierungsergebnissen eine Zusatzprämie gewährt werden. Die Beitragsübernahme in Flurbereinigungsverfahren soll durch eine pauschale Festsetzung der Höhe der Beitragsübernahme vereinfacht werden. Dies macht die Zahlung einer solchen Prämie zu Beginn des Verfahrens möglich. Es muss nicht abgewartet werden, bis die endgültige Höhe der Ausführungskosten feststeht.
Andere Förderungselemente sind mit der Durchführung des Nutzungstauschs zu koppeln. Die Förderung des Wirtschaftswegebaus außerhalb von Bodenordnungsverfahren soll schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo vorausgehende, begleitende, bzw. nachfolgende Arrondierungsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Bau von Wirtschaftswegen kann grundsätzlich nicht in Gemarkungen oder Gemarkungsteilen gefördert werden, in denen völlig unzureichende Flurstrukturen vorhanden sind. Im Sinne einer Effizienzsteigerung ist diese Fördermaßnahme grundsätzlich an das Vorhandensein rationell zu bewirtschaftender Flächen zu binden. |
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