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5. Förderung des Nutzungstauschs
5.1 Vorhandene Förderinstrumente

Rheinland-Pfalz bietet zur Förderung des Nutzungstauschs derzeit das Landtausch- und Pachtförderprogramm (LPFP) an. Dieses Programm, das in der vorliegenden Form seit 1992 besteht, setzt sich aus folgenden Teilprogrammen zusammen:

  • Förderung des Freiwilligen Landtausches,
  • Förderung der Bildung rationeller Bewirtschaftungseinheiten,
  • Förderung der Verpachtung durch Prämien und
  • Förderung der Verpachtung in der Bodenordung nach dem Flurbereinigungsgesetz durch Übernahme von Beitragsleistungen.
Die Bedeutung des LPFP hat insbesondere aufgrund des zunehmenden Wettbewerbsdrucks in der Landwirtschaft in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Ziel des LPFP ist es, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft mit einfachen, flexiblen und schnell durchführbaren Maßnahmen nachhaltig zu verbessern. Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen gefördert:


5.1.1 Förderung des Freiwilligen Landtausches


  • Vorarbeiten,
  • Aufwendungen, die zur Durchführung des Landtausches notwendig sind (insbesondere Aufwendungen für Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung neuer Grundstücke oder zur Herstellung gleicher Bewirtschaftungsmöglichkeiten notwendig sind, aber auch Vermessungskosten, Notariatskosten und andere Kosten der Antragsunterlagen),
  • die Vergütung für Helferinnen und Helfer.
Für Vorarbeiten können Zuschüsse bis zur Höhe von 3.500 DM gewährt werden. Für andere Aufwendungen beträgt der Zuschuss bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten. Damit hat Rheinland-Pfalz den im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” enthaltenen Zuwendungssatz von 75 % um 15 %-punkte angehoben, die mit reinen Landesmitteln finanziert werden. Die Helfervergütung wird zu 100 % durch Zuschüsse abgedeckt.


5.1.2 Förderung der Bildung rationeller Bewirtschaftungseinheiten


  • Verpächter- oder Betriebsgemeinschaften,
  • Einzäunungen und Tränkestellen.
Für Verpächter- und Betriebsgemeinschaften wird eine einmalige Prämie für die strukturverbessernde Abgabe von landwirtschaftlichen Nutzflächen gezahlt. In Abhängigkeit von der vertraglichen Laufzeit der Pachtverträge beträgt diese 200 DM/ha bei einer Laufzeit von weniger als 10 Jahren und 400DM/ha bei Laufzeiten von 10 Jahren und mehr.

Daneben werden die Kosten gefördert, die bei der Bildung von Verpächter- oder Betriebsgemeinschaften durch die Errichtung einer Außenumzäunung für Weideflächen anfallen, oder die durch die Anlage notwendiger Tränkestellen entstehen. Der Zuschuss beträgt für Weidezaun 2,50 DM/lfdm und für die Tränkestelle 350 DM.

Bei der Bildung rationeller Bewirtschaftungseinheiten kann zur Vorbereitung, Antragstellung und Durchführung des Vorhabens ein Helfer eingeschaltet werden. Die in diesem Zusammenhang anfallende Helfervergütung wird in vollem Umfang durch Zuschüsse abgedeckt.


5.1.3 Förderung der Verpachtung durch Prämien

Es können Prämien für die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen gewährt werden, wenn damit eine Zusammenfassung kleinstrukturierten und zersplitterten landwirtschaftlichen Grundbesitzes erreicht wird.

Verpächter können eine derartige Prämie erhalten, wenn sie mindestens 1 ha (bei Sonderkulturen mindestens 0,1 ha) je Pachtvertrag an einen Bewirtschafter verpachten und die danach räumlich zusammenhängend zu bewirtschaftende Nutzfläche mindestens 3 ha (bei Sonderkulturen mindestens 0,25 ha) aufweist.

Bei einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren beträgt die Verpachtungsprämie 400 DM/ha (bei Sonderkulturen 1.000 DM/ha). Die Prämie wird als einmaliger Zuschuss ausgezahlt.


5.1.4 Förderung der Beitragsübernahme in der Bodenordnung

Hier gelten die gleichen Fördervoraussetzungen wie bei der Förderung der Verpachtung durch Prämie.

Ziel ist es, eine zusätzliche Verbesserung der Zusammenlegungsergebnisse in Bodenordnungsverfahren zu erreichen. Teilnehmer an Bodenordnungsverfahren, die ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachten, werden von den Zahlungen, die zur Finanzierung der Ausführungskosten des Verfahrens zu leisten sind, ganz oder teilweise befreit.

Es erfolgt eine Übernahme der Eigenleistung bei zuwendungsfähigen Ausführungskosten bis 1.200 DM/ha anrechenbarer LN. Liegen die Ausführungskosten über 1.200 DM/ha werden 50 % der anfallenden Eigenleistungen übernommen. Bei Ausführungskosten von über 2.200 DM/ha anrechenbarer LN erfolgt keine Übernahme mehr. In Weinbergsflurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren wird die Eigenleistung zu 50 %, höchstens bis 2.000 DM/ha bearbeiteter Rebfläche übernommen.


5.1.5 Beurteilung der Teilprogramme

Von den vorgenannten Teilprogrammen war in der Vergangenheit die Förderung der rationellen Bewirtschaftungseinheiten das bei weitem wichtigste Element. Insbesondere die im Anschluss an Bodenordnungsverfahren gebildeten Bewirtschaftungseinheiten haben erhebliche zusätzliche strukturelle Verbesserungen ermöglicht. Es sind aber auch in einer Vielzahl von Fällen rationelle Bewirtschaftungseinheiten gebildet worden, ohne dass ein Bodenordnungsverfahren vorgeschaltet war.

Hier kann auf einfachste Art und mit einem sehr geringen finanziellen Aufwand ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der betrieblichen Verhältnisse geleistet werden (Beispiel 1). Insbesondere im Zusammenhang mit den Zweitbereinigungsverfahren werden in Zukunft die Programmteile “Verpachtungsprämie” und “Beitragsübernahme” immer wichtiger.


5.2 Weiterentwicklung der Förderung des Nutzungstauschs

Mit dem LPFP hat Rheinland-Pfalz bundesweit eine Vorreiterrolle übernommen. Es handelt sich momentan um das einzige umfassende Förderprogramm, das konsequent die Pachtflächen in den Vordergrund rückt. Bewusst wird auf eine endgültige Regelung der Eigentumsverhältnisse verzichtet.

Um der zunehmenden Bedeutung des Nutzungstauschs gerecht zu werden und ihn schnell und effizient umsetzen zu können, ist es notwendig, Anpassungen bei der Förderung vorzunehmen.

Zum einen ist sicherzustellen, dass in Zukunft trotz der angespannten Haushaltslage ausreichende Fördermittel bereitgestellt werden. Zum anderen muss das Förderverfahren angepasst werden, um den Nutzungstausch zielgerichtet anwenden zu können.


5.2.1 Finanzierung des LPFP

Das LPFP ist Teil des rheinland-pfälzischen Entwicklungsplanes “Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum (ZIL)”. Damit wird es möglich, Fördermittel der EU aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Abteilung Garantie zu erhalten. Nach Genehmigung des Entwicklungsplans können die Maßnahmen des Landtausch- und Pachtförderprogramms mit bis zu 50%­ EU-Mitteln mitfinanziert werden.

Daneben wird die Integration des LPFP in die Fördergrundsätze Flurbereinigung/Freiwilliger Landtausch/ Wirtschaftswegebau des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” angestrebt. Die Zusammenfassung der Förderungsgrundsätze für die Förderung der Flurbereinigung, die Förderung des Freiwilligen Landtausches und die Förderung des Wirtschaftswegebaus soll zum Anlass genommen werden, Elemente des LPFP in die Förderungsgrundsätze aufzunehmen. Damit werden im Rahmenplan zusätzliche Anreize für die Durchführung einer nutzungsorientierten Bodenordnung geschaffen. Bei Aufnahme des LPFP in die Fördergrundsätze werden 60 % der nationalen Finanzierungsmittel durch den Bund bereitgestellt.


5.2.2 Vereinfachung und Anpassung des LPFP

Neben einer Verbreiterung der finanziellen Basis des LPFP, mit der eine größere Planungssicherheit einhergeht, muss das Instrumentarium weiter vereinfacht und angepasst werden, um den Nutzungstausch zielgerecht finanzieren zu können. Dies gilt insbesondere für die Zahlung der Pachtprämie sowie für die Übernahme von Flurbereinigungsbeiträgen. Neben den bewährten Förderinstrumenten wie:

  • die Förderung der langfristigen und strukturverbessernden Verpachtung durch Prämien und die Übernahme von Flurbereinigungsbeiträgen,
  • die Zahlung einer Helfervergütung und
  • die Förderung von Einzäunungen und Tränkestellen,

sollen zukünftig auch neue Förderinstrumente zum Einsatz kommen, wie zum Beispiel:


  • die Zahlung eines Pachtausgleiches bei Auflösung laufender Pachtverträge,
  • die Überführung eines vorhandenen Pachtverhältnisses in eine neue, strukturell bessere Bewirtschaftungseinheit,
  • Nutzungsausfallentschädigung,
  • Moderatoren- bzw. Helfervergütung,
  • Vergabe von technischen Arbeiten,
  • flankierende Initiativen und Wettbewerbe,
  • die Vergütung für einen Generalpächter,
  • kleinere investive Maßnahmen, wenn dadurch eine zusätzliche Arrondierung ermöglicht wird, das sind z.B.:
  • kleinere Baumaßnahmen,
  • landespflegerische Maßnahmen (als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Aktion “Mehr Grün durch Flurbereinigung”, Einbindung von Programmelementen des Förderprogramms “Umweltschonende Landbewirtschaftung (FUL)”),


Um die Effizienz der einzelnen Programmteile zu erhöhen, werden derzeit die wesentlichen Förderungsvoraussetzungen wie die Zahl der Verpächter, die Mindestgrößen der Einlageflächen bzw. der arrondierten Flächen und die Pachtdauer einer Überprüfung unterzogen.

Bei der Prämienhöhe sollen erfolgsabhängige Prämienkomponenten eingeführt werden. So kann die Teilnahme am Nutzungstausch honoriert und in Abhängigkeit von den Arrondierungsergebnissen eine Zusatzprämie gewährt werden.

Die Beitragsübernahme in Flurbereinigungsverfahren soll durch eine pauschale Festsetzung der Höhe der Beitragsübernahme vereinfacht werden. Dies macht die Zahlung einer solchen Prämie zu Beginn des Verfahrens möglich. Es muss nicht abgewartet werden, bis die endgültige Höhe der Ausführungskosten feststeht.


5.2.3 Koppelung mit anderen Förderinstrumenten

Andere Förderungselemente sind mit der Durchführung des Nutzungstauschs zu koppeln. Die Förderung des Wirtschaftswegebaus außerhalb von Bodenordnungsverfahren soll schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo vorausgehende, begleitende, bzw. nachfolgende Arrondierungsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Bau von Wirtschaftswegen kann grundsätzlich nicht in Gemarkungen oder Gemarkungsteilen gefördert werden, in denen völlig unzureichende Flurstrukturen vorhanden sind. Im Sinne einer Effizienzsteigerung ist diese Fördermaßnahme grundsätzlich an das Vorhandensein rationell zu bewirtschaftender Flächen zu binden.