Vorsicht bei der Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Autor: Stefan Ernert, Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel


Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Lagerung stellt zunehmend erhöhte Anforderungen an die landwirtschaftlichen Betriebe. Die “Gute fachliche Praxis” im Pflanzenschutz umfaßt auch die ordnungsgemäße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, um Gefahren für Mensch, Tier und Naturhaushalt auszuschließen.
So werden bei den Vor-Ort-Kontrollen durch Prüfer der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch die Pflanzenschutzmittel-Lager auf den landwirtschaftlichen Betrieben kontrolliert.
Bei der Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln spielen die Giftigkeit, die Brennbarkeit und die Wassergefährdung der zu lagernden Mittel die entscheidende Rolle. Hierfür sind eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln zu beachten, die für die Landwirte häufig nur schwer zu durchschauen sind. Durch die oft geringen Lagermengen in den landwirtschaftlichen Betrieben kommen diese gesetzlichen Regelungen nur teilweise zum Tragen.

Details verbergen für Lagerung brennbarer PflanzenschutzmittelLagerung brennbarer Pflanzenschutzmittel
Aufgrund des Flammpunktes können flüssige Pflanzenschutzmittel in vier verschiedene Gefahrenklassen eingestuft werden (A I, A II, A III, B). Die Einstufung eines Mittels kann der Produktinformation entnommen werden .
Einstufungen in die Gefahrenklassen A I und B sind selten.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Lager sind abhängig von den gelagerten Mengen. Ab bestimmten Lagermengen brennbarer Pflanzenschutzmittel ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) notwendig. Gesetzlich wird dies durch die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TrbF) geregelt.

Details verbergen für Lagerung wassergefährdender PflanzenschutzmittelLagerung wassergefährdender Pflanzenschutzmittel
Die meisten Pflanzenschutzmittel gehören zu den wassergefährdenden Stoffen. Das Wasserhaushaltsgesetz fordert, dass Anlagen zum Lagern dieser Stoffe so beschaffen sein müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu befürchten ist.

Folgende Grundsatzanforderungen werden gestellt:

  • Pflanzenschutzmittel dürfen aus Behältern und Lagerräumen nicht austreten können
  • austretende Pflanzenschutzmittel müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und entsorgt werden,
  • Auffangräume dürfen keine Abläufe haben,
  • Undichtigkeiten müssen erkennbar sein.

Details verbergen für Gute fachliche PraxisGute fachliche Praxis
Allgemein sollte bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in landwirtschaftlichen Betrieben der “Guten fachlichen Praxis” entsprochen werden.
Das heißt:
“Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf das notwendige Minimum zu begrenzen und unterliegt einer besonderen Sorgfaltspflicht”.
Dies bedeutet, dass alle Vorkehrungen zu treffen sind, die den Missbrauch oder Fehlgebrauch nach Möglichkeit ausschließen, wie:
  • nur in Originalpackungen aufbewahren,
  • niemals in andere Behältnisse umfüllen,
  • angebrochene oder beschädigte Packungen dicht verschließen, um ein Verschütten oder Austreten schädigender Dämpfe zu verhindern,
  • nicht zusammen mit Lebens-, Futter-, Arzneimitteln oder sonstigen Sachen lagern,
  • in einem separaten, frostsicheren, trockenen und belüftbaren Raum ohne Kanalanschluss mit festen Wänden (Feuerschutz) und undurchlässigen Böden sowie selbstschließender und verschließbarer Tür, die den Zutritt unbefugter Personen unterbindet, lagern, (ein Zutritt zum Lager durch die Futterküche oder den Stall ist auszuschließen)
  • kleinere Mengen in einem verschließbaren, dichten Schrank (evtl. Metallspind) unterbringen,
  • im Giftraum oder Giftschrank Übersicht und Ordnung halten, (wichtig !)
  • Lagerraum ausreichend beleuchten,
  • sehr giftige und giftige Mittel sind grundsätzlich unter Verschluss zu halten (§ 24 Gefahrstoff-VO), nur sachkundige Personen dürfen Zugang haben,
  • Lagerraum und Lagerschrank unter sicherem Verschluss halten (insbesondere vor Kindern!),
  • Lagerraum und Lagerschrank sind zu kennzeichnen (siehe unten).
Beschilderung LagerraumBeschilderung Lagerschrank

Fazit
Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln stellt hohe Anforderungen an alle, die diese benutzen. Es gilt zu bedenken, dass eine zu lässige Lagerung sehr schnell zu großen Schäden, sowohl an der Umwelt als auch an der menschlichen und tierischen Gesundheit führen kann. Konsequente Beachtung der Vorschriften ist somit unabdingbar.

Ansprechpartner
Jürgen MohrTel.0 26 02 / 92 28-1110
e-Mailjuergen.mohr@dlr.rlp.de
Peter WeisserTel. 0 26 02 / 92 28-1115
e-Mailpeter.weisser@dlr.rlp.de



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