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Vorsicht bei der Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln | |||||||||||||||||||||||||
Autor: Stefan Ernert, Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Lagerung stellt zunehmend erhöhte Anforderungen an die landwirtschaftlichen Betriebe. Die “Gute fachliche Praxis” im Pflanzenschutz umfaßt auch die ordnungsgemäße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, um Gefahren für Mensch, Tier und Naturhaushalt auszuschließen. So werden bei den Vor-Ort-Kontrollen durch Prüfer der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch die Pflanzenschutzmittel-Lager auf den landwirtschaftlichen Betrieben kontrolliert. Bei der Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln spielen die Giftigkeit, die Brennbarkeit und die Wassergefährdung der zu lagernden Mittel die entscheidende Rolle. Hierfür sind eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln zu beachten, die für die Landwirte häufig nur schwer zu durchschauen sind. Durch die oft geringen Lagermengen in den landwirtschaftlichen Betrieben kommen diese gesetzlichen Regelungen nur teilweise zum Tragen. ![]() Aufgrund des Flammpunktes können flüssige Pflanzenschutzmittel in vier verschiedene Gefahrenklassen eingestuft werden (A I, A II, A III, B). Die Einstufung eines Mittels kann der Produktinformation entnommen werden . Einstufungen in die Gefahrenklassen A I und B sind selten. Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Lager sind abhängig von den gelagerten Mengen. Ab bestimmten Lagermengen brennbarer Pflanzenschutzmittel ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) notwendig. Gesetzlich wird dies durch die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TrbF) geregelt. ![]() Die meisten Pflanzenschutzmittel gehören zu den wassergefährdenden Stoffen. Das Wasserhaushaltsgesetz fordert, dass Anlagen zum Lagern dieser Stoffe so beschaffen sein müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu befürchten ist. Folgende Grundsatzanforderungen werden gestellt:
![]() Allgemein sollte bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in landwirtschaftlichen Betrieben der “Guten fachlichen Praxis” entsprochen werden. Das heißt: “Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf das notwendige Minimum zu begrenzen und unterliegt einer besonderen Sorgfaltspflicht”. Dies bedeutet, dass alle Vorkehrungen zu treffen sind, die den Missbrauch oder Fehlgebrauch nach Möglichkeit ausschließen, wie:
Fazit
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