Gewässer sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind. Für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sowie im Wein- und Gartenbau sind vor allem die Binnengewässer relevant. Hierbei wird zwischen oberirdischen und unterirdischen Gewässern differenziert.

Ein oberirdisches Gewässer ist gemäß § 3, Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) „das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“.
Dies bedeutet, dass Wasser nicht ständig in einem Gewässerbett fließen oder stehen muss, allerdings eine gewisse Dauer oder Wiederholung (regelmäßig oder unregelmäßig) der Wasseransammlung erforderlich ist. Oberirdische Gewässer beinhalten sowohl natürlich entstandene als auch künstlich angelegte Gewässer. Dazu zählen demnach natürliche Gewässerbetten (Bäche, Flüsse, Seen) und künstlich angelegte Gewässerbetten wie Be- und Entwässerungskanäle, Mühlgräben, Baggerseen, Hafengewässer.

Die Abstandsauflagen bei der Ausbringung von Düngemitteln etc. gemäß der Düngeverordnung gelten ab der Böschungsoberkante und grundsätzlich für alle oberirdische Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.

Zum Schutz von Wasserorganismen werden bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Abstandsauflagen festgelegt (ab Böschungsoberkante). Ziel ist, die Abdrift und die Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer zu vermeiden.
Hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln charakterisieren sich die Gewässer in zwei Typen. Zum einen in die „Stehenden Gewässer“ (Teiche, Weiher und Seen) und zum anderen in die „Fließenden Gewässer“ (Ströme, Flüsse und Bäche) die beide entweder „ständig wasserführend“ „periodisch wasserführend“ oder „gelegentlich wasserführend“ sein können.
Die einzuhaltenden Abstände gelten in der Regel für ständig und periodisch wasserführende Gewässer.

Ständig wasserführend und periodisch wasserführend
Diese Gewässer sind regelmäßig über längere Zeit im Jahr wasserführend und fallen vorwiegend in der Periode Mai bis September trocken. Bei der Austrocknung bleibt das Gewässerbett erkennbar. Die Vegetation besteht aus typischen Wasserpflanzen wie Schilf und Binsen. Dies sind Weiher, Seen, Flüsse, Bäche und Gräben mit einem natürlichen oder künstlichen Gewässerbett. Bei diesen Gewässern müssen auch bei einer Austrocknung in den Sommermonaten die Abstandsauflagen eingehalten werden.

Gelegentlich wasserführend
Dies sind Gewässer die überwiegend kein Wasser führen, sondern nur bei starken Niederschlägen mit Wasser gefüllt sind, wie es bei Entwässerungsgräben, Straßengräben und Pfützen der Fall ist. Da diese Gewässer nicht dauerhaft Wasser führen, ist kein typisches Gewässerbett erkennbar. Die Vegetation auf der Grabensohle besteht aus Landpflanzen wie Gräsern und Kräutern. Die gelegentliche Wasserführung verlangt keine Einhaltung der Abstandsauflagen.

Gewässerkategorien
Die oberirdischen Gewässer werden entsprechend ihrer regionalen und überregionalen wasserrechtlichen Bedeutung in drei Gewässerkategorien eingeteilt:
· Gewässer erster Ordnung sind für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung. Darunter fallen die Binnenwasserstraßen (Bundeswasserstraßengesetz) sowie die in der Anlage 1 des Landeswassergesetzes aufgeführten Gewässer wie Rhein, Mosel, Saar, Nahe, Glan etc. (siehe Landeswassergesetz, Anlage 1).
· Gewässer zweiter Ordnung haben überörtliche Bedeutung und werden in der Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung aufgelistet, wie z.B. Lauter, Queich, Speyerbach, Kuselbach etc. (siehe Landeswassergesetz, Gewässer 2.Ordnung).
· Gewässer dritter Ordnung sind jene Gewässer, die nicht den Gewässern erster und zweiter Ordnung zugeordnet werden.

Das Gewässernetz können Sie sich auf einer Karte darstellen lassen. Hier geht es zum www.geoportal-wasser.rlp.de

Zu den unterirdischen Gewässern zählt das Grundwasser. Dies ist gemäß §3, Nr. 3, WHG „das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht“.


katja.lauer@dlr.rlp.de