1998 / 03 - Kompostierung von Friedhofsabfällen |
| Die Gemeinde als Friedhofsträger ist verpflichtet, auf dem Friedhof Behältnisse oder Ablagemöglichkeiten für die im Zusammenhang mit der Grabpflege anfallenden Abfälle einzurichten. (Früher wurden diese Abfälle, bestehend z.B. aus Kunststofftöpfen, abgebrannten Kerzenhaltern, Papier oder Pflanzenresten unsortiert zusammen als Restmüll entsorgt.) Nach neuem Abfallrecht muss "Abfall zur Beseitigung" (Restmüll) dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. "Abfall zur Verwertung" muss ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Bei den Friedhofsabfällen spielen die kompostierbaren Abfälle eine große Rolle, da beim Grabschmuck ein immer höherer Anteil von verrottbarem Material Verwendung findet. (Dies gilt z.B. für Kranzschleifen oder das Bindematerial für die Kränze.)
Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen auf gärtnerisch genutzten Flächen werden in der geplanten Bioabfallverordnung festgelegt. Nach folgenden Kriterien lassen sich Abfälle auf dem Friedhof sortieren:
Die übrigen Verpackungsmaterialien sollten dem jeweiligen Sammelsystem des Dualen Systems zugeführt werden.
b) Restmüll ("Abfall zur Beseitigung")
c) Papier in der Form von
d) Grünabfälle in Form von
Hinweise zur Kompostierung Da der Anteil verrottbaren Materials an den Friedhofsabfällen immer größer wird, sollen hier noch einige Hinweise zum Betrieb der Kompostierungseinrichtungen gegeben werden:
Durch Sortierung der Friedhofsabfälle und durch einen hohen Anteil verrottbaren Materials kann deren Entsorgung sehr viel kostengünstiger erfolgen als bei fehlender Sortierung und einer Deklarierung als Restmüll. Der Verwendung verrottbaren Materials kommt immer größere Bedeutung zu. Der gewonnene Kompost kann auf den gemeindeeigenen Flächen verwendet werden. Die Verwertung selbsterzeugter Komposte auf betriebseigenen Flächen ist auch nach der geplanten Bioabfallverordnung möglich. |
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