Vorläufige Besitzeinweisung

Die Beteiligten können bereits vor dem Eintritt des neuen Rechtszustandes vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen werden, wenn die neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen, sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Dabei ist die neue Feldeinteilung den Beteiligten bekannt zu geben und ggf. an Ort und Stelle zu erläutern.
Die vorläufige Besitzeinweisung wird in nahezu allen Bodenordnungsverfahren erlassen, weil
Die Teilnehmer dürfen die alten Grundstücke auch dann nicht mehr bewirtschaften, wenn sie einen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan eingelegt haben.
Die vorläufige Besitzeinweisung wird öffentlich bekannt gemacht.