![]() | ![]() Merkblatt: Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die ordnungsgemässe Silagelagerung ausserhalb ortsfester Anlagen | ![]() |
![]() | ![]() Stand: 03/11/2025 | ![]() |
![]() | ![]() Immer wieder taucht die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen und wie lange sogenannte Feldmieten vorübergehend auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert werden dürfen. Aufschluss gibt ein Merkblatt der Ministerien für Umwelt und Landwirtschaft (Stand November 2024). Eine wesentliche Neuerung darin: Die Frist der maximalen Lagerdauer von 6 Monaten gilt bei Silagen mit hohen Trockenmassegehalten ohne Silagesickersaft erst ab dem Datum des Anschnitts!!! Bei der voraussichtlich Ende März beginnenden Antragstellung für die Agrarförderung 2025 ist zu beachten, dass diese Flächen in Abzug zu bringen und nicht förderfähig sind. Die Abzugsflächen sind entweder mit dem Kulturartenschlüssel 994 als "Vorübergehende, unbefestigte Mieten, Stroh-, Futter- oder Dunglagerplätze auf Dauergründland" oder auf Ackerland mit 996 zu codieren. Damit genügt man der Verpflichtung, alle Flächen im Antrag anzugeben und die Flächen sind im Folgejahr noch im Antrag sichtbar. Kurzfassung: Anforderungen der Wasserwirtschaft an die Silagelagerung in Freigärhaufen und im Schlauch · nur zeitlich begrenzt · ausreichende ortsfeste Lagerkapazitäten für Futtermittelbedarf im Betrieb vorhanden · Ausschluss nachteilige Veränderung von Grund- und Oberflächenwasser z.B. durch Sickersaft Lagerdauer: · bei hoher Tockenmasse ohne Austritt Sickersaft beginnt 6 Monatsfrist ab Anschnitt der Silage · Gleicher Lagerplatz soll 5 Jahre nicht genutzt werden · Lagerplatz nach Räumung mit N-zehrenden Pflanzen einsäen · Gebiete mit ungünstiger Grundwasserüberdeckung 2 · Senken, in denen sich Niederschlagswasser sammeln kann · Flächen, auf denen laut Vertrag (Naturschutz, Agrarumwelt- u. Klimamaßnahmen3 Wasserschutz- u. Heilquellenschutzgebiete) Lagerung nicht erlaubt ist Anlage und Betrieb der Lagerstätte: · 3 m Stapelhöhe darf nicht überschritten werden · Empfehlung: Siloschutzgitter, Folienschäden unverzüglich verkleben · Silagereste nach Entnahme entfernen · Anschnittfläche nach Entnahme mit Silofolie abdecken (ACHTUNG: Gefahr Kondenswasser- und Schimmelbildung!) · Lagerung auf hängigen Flächen: Detailvorgaben im Merkblatt beachten Abstände der Lagerstätte: · 50 m: zu oberirdische Gewässer, Vorflutgräben · 20 m: zu Straßen- und Vorflutgräben, die nicht ständig Wasser führen · > 1,5 m: zu Grundwasser und Geländeoberkante Ballensilage: · unbefristete Lagerung auf landwirtschaftlichen Flächen (ungeöffnete Ballen) zulässig · Ballen auf unbefestigten Flächen nicht quetschen/beschädigen. Beschädigte Ballen entfernen · Lagerung gestapelt: mind. 6 Lagen Folie, max. 3 Ballen übereinander, versetzt, flache Seite · 6 Lagen Folie, ohne Verformung, ab TM-Gehalt 25%, keine Gewässergefährdung zu erwarten · Öffnen der Ballen: auf flüssigkeitsundurchlässiger Fläche 1https://geobox-i.de/GBV-RLP/ (GAP-Konditionalität ab 2023: Bodenerosionsgefährdung durch Wasser (K-Wasser-2)) | ![]() |
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![]() | ![]() Birgit.Koeppchen@dlr.rlp.de www.DLR-Eifel.rlp.de | ![]() |
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