![]() | ![]() | ![]() |
![]() | ![]() | ![]() |
Einzel- und / oder Katasterlage - Der Name verpflichtet? |
Vortrag von Achim Schick, DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, anlässlich der 59. Kreuznacher Wintertagung 2015 Durch die beschlossene Änderung des Deutschen Weingesetzes können deutsche Winzer auch künftig vom Nationalen Stützungsprogramm (NSP) für den Weinsektor profitieren. Dafür musste eine entsprechende EU-Regelung in nationales Recht umgesetzt werden. Im Rahmen der EU-Weinmarktreform wurden den Mitgliedsstaaten 2009 zunächst für fünf Jahre Fördermittel bewilligt. In Deutschland erhöhte sich der Förderbetrag während dieser Periode von 23 auf rund 39 Millionen Euro pro Jahr. Die Laufzeit des NSP wurde danach bis 2018 verlängert, und nun stehen Deutschland weiterhin jährlich 39 Millionen Euro für Fördermaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung. Durch die Gesetzesänderung schafft die Bundesregierung die Voraussetzung dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft von der neuen EU-Maßnahme zur Absatzförderung auf dem Binnenmarkt profitieren kann. Das Programm soll dazu beitragen, die heimischen und europäischen Verbraucher gezielt darüber aufzuklären, was deutsche Weine auszeichnet und einzigartig macht. Im Zuge der Weinmarktreform waren die Absatzförderung um Informationsmaßnahmen auf dem Binnenmarkt erweitert, die Innovationsförderung als eigenständiges Element aufgenommen und die Förderung der Wiederbepflanzung zur Gesunderhaltung von Weinbergen eingeführt worden. Den Winzern stehen nun acht verschiedene Fördermöglichkeiten zur Auswahl. Das NSP gliedert sich in einen Bundes- und einen Länderteil. Der Bundesteil bezieht sich ausschließlich auf die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten. Der Länderteil besteht aus sieben Regionalteilen, mit denen die am Programm teilnehmenden Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen individuell ausgewählte Fördermaßnahmen durchführen können. Neben der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten umfasst dieser Länderteil auch die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, Prämienzuschüsse für Ernteversicherungen sowie Investitionsbeihilfen. Besondere Fördersätze bestehen für Weinberge in Steillagen. Mit Umsetzung ist es möglich, sich den Namen einer kleineren geografischen Einheit in der bei der Landwirtschaftskammer geführten Weinbergsrolle eintragen zu lassen. Auf die Gesetzesänderung hat das Land Rheinland-Pfalz mit der Profilierung und Änderung der Landesverordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften reagiert. Ein wichtiger Punkt der Änderung der Landesverordnung bezieht sich auf die Angabe der Einzellage und Katasterlage. Nunmehr können Winzer den Namen einer kleineren geografischen Einheit wie einer Katasterlage künftig nicht nur zusätzlich zur Einzellage auf dem Etikett nennen, sondern auch stattdessen. Hinzu kommt ein klares Anforderungsprofil für Weine aus Steil- und Terrassenlagen. Anforderungsprofile: a) Angabe der Einzel- und/oder Katasterlage:
b) Weine aus Steillagen und Terrassenlagen:
Antragsverfahren: Das Antragsverfahren erfordert nur wenig bürokratischen Aufwand. Es wird lediglich eine aktuelle Liegenschaftskarte mit dem eingetragenen Gewannenamen sowie ein Auszug aus der EU-Weinbaukartei mit den bewirtschafteten Rebflächen in der entsprechenden Gewanne benötigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer oder direkt an der Zentrale der Landwirtschaftskammer in Bad Kreuznach einzureichen. Sobald der Antrag geprüft und die entsprechende Gebühr in Höhe von 200,00 € gezahlt wurde, erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Der Antrag steht auf der Homepage der Landwirtschaftskammer als Download zur Verfügung. (www.lwk- rlp.de/Weinbau/Rebflächen/Weinlagen/Gewanne) Die Bekanntgabe der Eintragung erfolgt im Weinlagenportal der Landwirtschaftskammer, welches online abrufbar ist und einen bildlichen Überblick bietet. Bisher eingetragene Katasterlagen – Anbaugebiet NAHE: Stand 14.01.2015: Es ist nun die Möglichkeit geschaffen Weine aus Spitzenlagen zielgenau abgegrenzt und für den Verbraucher besser wahrnehmbar anzubieten. Der Grundsatz “Je kleiner die geografische Einheit, desto höher die Qualitätsanforderungen” soll künftig bei Einzellagen, Steillagen und Katasterlagen noch stärker umgesetzt werden. Winzer die große Mühen auf sich nehmen und besondere Qualitätsanstrengungen unternehmen, um einen Wein aus einer Einzellage, Steillage oder Katasterlage zu produzieren, sollen auch die Möglichkeit haben, dies auf dem Weinetikett als Einzellagenwein, Steillagenwein oder Wein aus einer Katasterlage besonders zu dokumentieren und entsprechend zu vermarkten. |
![]() | ![]() |
![]() | | ||||||||||||
![]() | ![]() | ||||||||||||
|