Landwirtschaft
Vor der ersten Düngung Bedarfswertermittlung für alle Kulturen durchführen. Informationen und Download:
https://www.xn--dngeberatung-dlb.rlp.de/Duengung/Ackerbau-/-Gruenland/Ackerbau-und-Gruenland. |
| Düngebedarfsermittlung insbesondere für Gemüsebau-Betriebe: https://www.xn--dngeberatung-dlb.rlp.de/Duengung/Gemuesebau-/-Erdbeeren/Gemuesebau-und-Erdbeeren |
| Ende Pflugverbot KW1- und KW2-Flächen 15.02. |
Antibiotikaminimierungskonzept
01.02.: Bekanntgabe der betrieblichen Therapiehäufigkeit.
15.02.: Veröffentlichung der jährlichen Kennzahlen des Antibiotikaeinsatzes veröffentlicht durch das BVL (https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/05_Tierarzneimittel/05_Fachmeldungen/tam_fachmeldungen_node.html)
Bis zum 01.03.: Abgleich der betrieblichen Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen und Dokumentation des Ergebnisses.
Bei Überschreitung der Kennzahl I: Zusammen mit dem Tierarzt überprüfen und dokumentieren welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben. Bestehen Möglichkeiten den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen.
Bei Überschreitung der Kennzahl II: Erstellung eines Maßnahmenplanes mit dem Tierarzt. Der Maßnahmenplan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1.10. schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Weitere Informationen zu den meldepflichtigen Tierarten und wie die Therapiehäufigkeit berechnet wird usw. finden Sie in der HIT-Datenbank:Die Mitteilungspflicht über die Abgabe und Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel ist vom behandelnden Tierarzt zu erfüllen. Unter dem beigefügten Link finden Sie weitere Hinweise. https://youtu.be/aiNB9NgLcVw |
Weinbau
Neues Merkblatt zur Öko-Regelung (ÖR) 1a
Das Merkblatt zur Öko-Regelung 1a wurde aktualisiert. In diesem wird besonders auf die Neuerungen ab 2026 für Weinbaubetriebe hingewiesen.
https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/Aktuelles/Landwirtschaft/MerkblattOekoregelung1aab2026
Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen – 2-jährig
Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche liegt vor, wenn mindestens
in jedem zweiten Jahr vor dem 16.11. des jeweiligen Jahres,
1. der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird,
2. der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder
3. eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchgeführt wird.
Bei einer Dauerkultur ist mindestens in jedem zweiten Jahr auch eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen.
Umsetzung:
Alle Stilllegungsflächen mit NC:
· 591 (Ackerland aus der Erzeugung genommen),
· 592 (Dauergrünland aus der Erzeugung genommen),
· 593 (Dauerkulturen aus der Erzeugung genommen),
· 844 (unbestockte Rebflächen),
· 859 (Hopfen vorübergehend stillgelegt (Gerüst steht noch)),
· 595 (Ackerbrache mit mehrjährigen Blühmischungen)
müssen eine der oben genannten Punkte 1- 3 berücksichtigen, um die Mindesttätigkeit zu erfüllen.
Der Schutzzeitraum 01.04.-15.08 ist zu beachten. In diesem Zeitraum darf keine pflege erfolgen.
Flächen auf denen im letzten Jahr keine Mindesttätigkeit erbracht wurde, sind in diesem Jahr zu pflegen.
Mindesttätigkeit bei Ökoregel 1a/1b:
Bei der Ökoregel 1a/1b gelten die gleichen Anforderungen wie bereits oben beschrieben. Zusätzlich gilt bei ÖR1a/b ab dem 01.09. die Beweidung mit Schafen/Ziegen als Mindesttätigkeit.

Messestand GQS HOF CHECK
Der GQS HOF CHECK ist auf den AgrarWinterTagen (AWT) mit einem eigenen Stand vertreten.
Sprechen Sie uns gerne an: Halle C, Stand C01. |