Hinweise und Rechtliche Grundlagen bei Begasungsvorgängen


Rechtliche Grundlagen


i) Technische Regel für Gefahrstoffe Begasungen TRGS 512

ii) § 8 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

iii) § 11 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

iv) Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Fristen

Anzeige nichtortsfester Begasungsvorhaben

Anzeigefrist: 1 Woche

Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Es wird empfohlen die Anzeige nach der Vorlage der TRGS 512 (Anhang) vorzunehmen.

Anzeige für Schiffe- und Schiffsladungen

Anzeigefrist: 24 Stunden

Die Anzeigefrist besteht für Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen oder bei infektionshygienischen Desinfektionensvorgängen.

Hinweis

zu den Mindestangaben bei der Anzeige eines Begasungsvorhaben

- Benennung der verantwortlichen Person incl. Qualifizierungsnachweis

- Tag der Begasung.

- Lageplan zum Ort der Begasung und das zu begasende Objekt incl. Angabe der zu begasenden Stoffe.

- vorgesehenes Begasungsmittel und die vorgesehenen Mengen.

- voraussichtliche Beginn der Begasung.

- voraussichtliche Ende der Begasung.

- voraussichtliche Termin der Freigabe sowie.

- Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung.







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