Termine für März 2025
Landwirtschaft
Beginn Schnittverbot von Hecken und Bäumen; Zeitraum: 01.03. bis 30.09. |
Meldung des Empfangs von Wirtschaftsdüngern im Vorjahr (gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) bis zum Stichtag 31.03.:
https://dlrservice.service24.rlp.de/ords/f?p=143:LOGIN_DESKTOP:12187290553140 |
Düngeverordnung; Aufzeichnungspflichtige Betriebe:
Der jeweils für die Schläge oder die Bewirtschaftungseinheiten aufgezeichnete Düngebedarf für Stickstoff und Phosphat des Vorjahres ist bis zum Ablauf des 31.03. zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen.
Die aufgebrachten Mengen von Gesamt-N und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln und die Menge an verfügbarem N, sind bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen und aufzuzeichnen (z.B. mit dem Excel-N-Düngeplaner). |
Düngeverordnung; Für Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gilt zusätzlich:
der ermittelte N-Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31.03. des laufenden Düngejahres (und fortlaufend für später gedüngte Flächen) zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des N-Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr darf auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen (z.B. mit dem N-Düngeplaner nachweisbar). |
Tierhaltende Betriebe:
Spätestens bis zum 01.03. müssen Tierhalter der betroffenen Nutzungsarten z.B. Milchkühe feststellen, ob ihre betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für Antibiotika für die von ihnen gehaltene Nutztierart im zweiten Kalenderhalbjahr 2024 oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt. Diese Feststellung ist in den Betriebsunterlagen zu dokumentieren.
Die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit (Kennzahl 1 und Kennzahl 2) für die jeweiligen Nutzungsarten werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) am 15.02. auf deren Homepage veröffentlicht.
Der Abgleich der betriebsindividuellen Therapiehäufigkeit für Tierhalter erfolgt zweimal jährlich und ist Teil des Antibiotikaminimierungskonzepts.
Bei Überschreitung der Kennzahl I: Zusammen mit dem Tierarzt überprüfen und dokumentieren welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben. Bestehen Möglichkeiten den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen.
Bei Überschreitung der Kennzahl II: Erstellung eines Maßnahmenplanes mit dem Tierarzt. Der Maßnahmenplan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1.10. schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Weitere Informationen zu den meldepflichtigen Tierarten und wie die Therapiehäufigkeit berechnet wird usw. finden Sie in der HIT-Datenbank.
https://www1.hi-tier.de/infoTA.html#Zugang
Die Mitteilungspflicht über die Abgabe und Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel ist vom behandelnden Tierarzt zu erfüllen. Unter dem beigefügten Link finden Sie weitere Hinweise.
https://youtu.be/aiNB9NgLcVw |
Weinbau
Beginn Schnittverbot von Hecken und Bäumen; Zeitraum 01.03. bis 30.09. |
PAMIRA® -Sondertermine für die Rückgabe von Pheromon-Dispensern im März:
https://www.gqs.rlp.de/GQS/Service/Infomaterial/PamiraSondersammelstellenfuerPheromonfallen |
Meldung des Empfangs von Wirtschaftsdüngern im Vorjahr (gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) bis zum Stichtag 31.03.: https://dlrservice.service24.rlp.de/ords/f?p=143:LOGIN_DESKTOP:12187290553140 |
Düngeverordnung; Aufzeichnungspflichtige Betriebe:
Der jeweils für die Schläge oder die Bewirtschaftungseinheiten aufgezeichnete Düngebedarf für Stickstoff und Phosphat des Vorjahres ist bis zum Ablauf des 31.03. zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen.
Die aufgebrachten Mengen von Gesamt-N und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln und die Menge an verfügbarem N, sind bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen und aufzuzeichnen (z.B. mit dem Excel-N-Düngeplaner). |
Düngeverordnung; Für Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gilt zusätzlich:
der ermittelte N-Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31.03. des laufenden Düngejahres (und fortlaufend für später gedüngte Flächen) zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des N-Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr darf auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen (z.B. mit dem N-Düngeplaner nachweisbar). |
Weitere Informationen:
Pflanzenschutz:
Sachkundige Personen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Ab dem 01.01.2025 begann für „Altsachkundige“ (Personen die vor 2013 sachkundig waren) ein neuer 3-Jahres-Zeitraum.
Fortbildungstermine sind u. a. hier zu finden:
https://www.dlr.rlp.de/Sachkunde/Fort-oder-Weiterbildung/Fortbildungstermine
Des Weiteren ist die Prüfung von Geräten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln u. a. Teil der Konditionalität. Daher weisen wir darauf hin, Pflanzenschutzgeräte regelmäßig, d. h. alle 3 Jahre überprüfen zu lassen (Spritzen-TÜV). Der Nachweis erfolgt durch eine gültige Plakette am Pflanzenschutzgerät.
Das Merkblatt zu Grünland wurde überarbeitet und ist abrufbar unter:
https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/Aktuelles/Ueberblick/MerkblattGAPGruenland2025 |