Änderungen im Tierarzneimittelgesetz - Termin zur Tierzahlen-Meldepflicht rückt näher! Mit der Änderung im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) sind seit Januar 2023 neuerdings auch die Tierarten Milchkühe, Zukaufkälber, Zuchtsauen und Ferkel sowie Jung- und Legehennen verpflichtet, am Antibiotika Monitoring teilzunehmen. Ziel des Ganzen ist die Reduzierung der Antibiotikaanwendungen auf ein therapeutisches Minimum. Weitere Infos zu den Kennzahlen, den Bestandsuntergrenzen und eine Step-by-Step-Anleitung zur TAM-Meldung erhalten Sie hier



Download: Mit der Änderung im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) sind seit Januar 2023 neuerdings auch die Tierarten Milchkühe, Zukaufkälber, Zuchtsauen und Ferkel sowie Jung- und Legehennen verpflichtet, am Antibiotika Monitoring teilzunehmen. Ziel des Ganzen ist die Reduzierung der Antibiotikaanwendungen auf ein therapeutisches Minimum.
Der Tierhalter ist zwei Mal pro Jahr zur Meldung der Bestandsveränderungen pro Nutzungsart und des Anfangsbestands zuständig. Sollte im abgefragten Zeitraum keine antibiotische Behandlung im Bestand vorgenommen worden sein, so ist ebenfalls eine sogenannte Nullmeldung durch den Tierhalter anzugeben.
Die Meldungen über Antibiotikaeinsätzen sind durch den behandelnden Tierarzt durchzuführen.
Die jeweiligen Fristen für die elektronische Meldung des Tierbestandes der Halbjahre sind der 14.01. und der 14.07. eines jeden Jahres über das HI-TAM (Zugang über HI-Tier).

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Bestandsuntergrenzen für eine Meldepflicht der jeweiligen Nutzungsart
Anzahl TiereNutzungsart
>25Milchrinder (ab der ersten Kalbung, auch bei Totgeburt)
>25Zukaufkälber bis 12 Monate
>250Absetzferkel bis 30kg
>250Mastschweine ab 30kg
>85Zuchtsauen und Eber ab der Aufstallung zur Ferkelerzeugung
>85 SauenSaugferkel
>10.000Masthähnchen ab dem Schlupf
>4.000Legehennen ab der Aufstallung im Legebetrieb
>1.000Legehennen (Junghennen) vom Schlupf bis zur Aufstallung im Legebetrieb
>1.000Mastputen ab Schlupf

Ab dem Frühjahr 2024 sind erste Angaben und Vergleiche der betriebseigenen Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Referenzzahlen möglich und sind durch den Tierhalter selbst zu überprüfen. Die Kennzahlen werden einmal jährlich zum 15.02. vom BVL bekannt gegeben und haben eine Gültigkeit von einem Jahr.

Bei Überschreitung einer oder beider Kennzahlen ist der Tierhalter zu eigenständigem Handeln aufgefordert.

1.) Überschreitung Kennzahl 1 (Median)

50% der Betriebe haben weniger antibiotische Behandlungen

Der Tierhalter muss mit dem Tierarzt die Gründe für die Überschreitung ermitteln und Schritte zur Verringerung einleiten.

2.) Überschreitung Kennzahl 2 (3. Quartil)

75% der Betriebe haben weniger antibiotische Behandlungen

Der Tierhalter muss gemeinsam mit dem Tierarzt einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Reduktion der Antibiotikaanwendungen erstellen und bis zum 01.04. oder 01.10. bei der zuständigen Behörde einreichen. Sollten die Maßnahmen aufgrund von z.B. Umbaumaßnahmen länger als 6 Monate dauern, muss ein Zeitplan beigefügt werden.

Bei mehrfacher Überschreitung der Kennzahl 2 können die Behörden folgende Maßnahmen fordern:

- Anordnung von Impfungen

- Spezifische Hygiene-, Haltungs-, Fütterungsmaßnahmen vorgeben

- Antibiotika-Anwendungen ausschließlich durch Tierärzte erlauben

- Anordnung weiterer diagnostischer Maßnahmen

- Zeitlich befristete Untersagung der Tierhaltung bis 3 Jahre

Die anhängenden pdf-Dateien enthalten eine Anleitung für die Meldung des Tierbestandes und der Nullmeldung für Tierhalter sowie eine csv-Vorlage zur Erstellung einer Massenmeldung für schweine- oder geflügelhaltende Betriebe.

Fokus_Tierwohl_TAMG_TAM_Naechste_Schritte_Tierbestandszahlen_und_Tierbewegungen_melden_20230705.pdfFokus_Tierwohl_TAMG_TAM_Naechste_Schritte_Tierbestandszahlen_und_Tierbewegungen_melden_20230705.pdf

Fokus_Tierwohl_TAMG_TAM_Tierbewegungen_melden_Massenmeldungen_per_Datei.pdfFokus_Tierwohl_TAMG_TAM_Tierbewegungen_melden_Massenmeldungen_per_Datei.pdf

TAM_Tierbew_23_1.csvTAM_Tierbew_23_1.csv




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