Pflanzenschutzmittel für den Gemüsebau






Allgemeine Hinweise:
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind insbesondere die Gebrauchsanleitung, Anwendungsbestimmungen, Vorsichtsmaßnahmen, Wartezeiten und die Bienenschutzverordnung sowie die sachgerechte Beseitigung von Restmengen zu beachten!

Achtung:
  • Die Datenbank erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
  • Für die Inhalte wird keine Haftung übernommen!
  • Die ausgewiesenen Pflanzenschutzmitel dürfen nur im Erwerbsanbau von Gemüse eingesetzt werden (nicht im Haus- und Kleingarten)

Kontakt für Rheinland-Pfalz:

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) - Rheinpfalz
- Abteilung Gartenbau -
Jochen Kreiselmaier (Pflanzenschutzberatung Gemüsebau)

Breitenweg 71
D- 67435 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: + 49 (0) 63 21 / 671 - 273
Fax: + 49 (0) 63 21 / 671 - 402
Mobiltel.: + 49 (0) 175 / 184 79 90

E-Mail: jochen.kreiselmaier@dlr.rlp.de



Kontakt für Bayern:


Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Dr. Huber

Tel.: 08161/715213
E-Mail:
Josef.Huber@lfl.bayern.de









§ 18a-Genehmigungsverfahren
Die gemäß §18a genehmigten Pflanzenschutzindikationen gelten für das gesamte Bundesgebiet und können in Deutschland bis zum Ablauf der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels allgemein genutzt werden. Nach Ablauf der Zulassung gilt eine zweijährige Aufbrauchsfrist (nicht bei Genehmigungen nach §18b). Einzelanträge bei den Pflanzenschutzdienststellen, wie beim 18b-Verfahren, sind hier nicht erforderlich.
Im Rahmen von §18a-Genehmigungen werden Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Wirkung und Verträglichkeit weniger umfangreich geprüft als im Zulassungsverfahren. Für den Anwender von 18a-Genehmigungen besteht ein erhöhtes Risiko bezüglich Wirkung und Verträglichkeit.


§ 18b-Genehmigung im Einzelfall
Einzelbetriebliche 18b-Genehmigungen unterschieden sich von den 18a-Genehmigungen dadurch, dass sie nicht bundesweit für alle Anwender gelten, sondern nur für den einzelnen Betrieb. Sie werden von der zuständigen Behörde des betreffenden Bundeslandes auf Antrag des Anwenders erteilt, sofern die Zulassungsbehörde (hier: BVL) keine fachlichen Einwände hat. Diese Genehmigungen sind gebührenpflichtig und zeitlich befristet. Im Unterschied zu 18a-Genehmigungen dürfen nach §18b PflSchG genehmigte Pflanzenschutzmittel nach der Beendigung der Zulassung nicht mehr in Zweijahresfrist aufgebraucht werden. Das Risiko der Anwendung -mögliche Schäden an den behandelten und/oder nachgebauten Kulturen als Folge der genehmigten Anwendung des Pflanzenschutzmittels einschließlich möglicher Überschreitungen der festgesetzten Höchstmengen- geht allein zu Lasten des Anwenders.
Einzelbetriebliche 18b-Genehmigungen für den Gemüsebau in Rheinland-Pfalz können beim DLR-Rheinpfalz (Neustadt/Wstr.) gestellt werden.


Geltungsdauer für bereits erteilte 18b-Genehmigungen:
Entsprechend der Allgemeinverfügung durch die ADD Trier vom Dezember 2002 gelten vor Mai 2004 erteilte 18b-Genehmigungen unbefristet bis zur Ausweisung des betreffenden Anwendungsgebietes im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens nach §18a PflSchG, längstens jedoch bis zum Ende der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels. 18b-Genehmigungen, die nach Mai 2005 erteilt wurden, sind auf drei Jahre befristet. Die Geltungsdauer der jeweiligen Genehmigung ist dem einzelbetrieblichen Genehmigungsbescheid der ADD Trier zu entnehmen.

Alle Genehmigungen stehen unter dem Vorbehalt des jederzeit möglichen (auch teilweisen) Widerrufs oder der Änderung bzw. Ergänzung der in Verbindung damit festgelegten Anwendungsbedingungen und erlassenen Auflagen.

Genehmigungen nach § 11 Pflanzenschutzgesetz bei Gefahr im Verzuge
Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG kann das BVL das Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten Zeitraum, der 120 Tage nicht überschreiten darf, genehmigen. Dabei hat sie die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über die zur Anwendung berechtigte Personen, festzusetzen und die erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden.


Genehmigungen nach § 37 Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz (LMBG) (Auflage VA 555)
Bekanntlich ist die Festsetzung von Höchstmengen ein langwieriger Prozess. Es kann vorkommen, dass die Untersuchungen abgeschlossen sind und ein Höchstmengenvorschlag abgeleitet wurde. Bis zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger können jedoch noch 3 Jahre vergehen, denn erst danach kann die Zulassung oder Genehmigung erteilt und das Mittel angewandt werden. Im § 37 ist für solche Fälle vorgesehen, dass eine Ausnahme gewährt werden kann, um vor Inkrafttreten der Novelle zur Höchstmengen-VO Obst oder Gemüse mit höheren als derzeit offiziell zulässigen Rückstandsmengen auf den Markt zu bringen.

Suche
1. Einfache Suche
Die einfache Suche in der Datenbank erfolgt über die Menüleiste in der Internetansicht. Das Menü ist gegliedert nach Indikation, Präparat, Wirkstoff, Kulturart, Liste, Suche und Info. Unter Indikation finden Sie Krankheiten und Schädlinge alphabetisch sortiert. Ein Mausklick auf den Pfeil öffnet eine Ansicht, die alle Präparate für die ausgewählte Indikation anzeigt. Diese Auswahl ist gegliedert nach Präparat, Wirkstoff, Kulturart, Liste und Status. Über die Bildlaufleiste können Sie ein Präparat auswählen, das rot unterlegt ist. Über den Mausklick auf das Präparat erscheint ein Datenblatt, das alle Informationen zum Produkt in Verbindung zur Indikation darstellt.

In der Übersicht Präparat erscheinen alphabetisch sortiert die im Erwerbsgemüsebau zugelassenen Präparate. Bei Mausklick auf das Präparat erscheint die Gliederung nach Wirkstoff, Indikation, Kulturart, Liste und Status. Nach Auswahl der Indikation kann per Mausklick auf den Wirkstoff, rot unterlegt, in das Datenblatt gewechselt werden.

Identisch erfolgt die Suche über den Menüpunkt Wirkstoff.

Die Ansicht Kulturart ist gegliedert nach den für den Gemüsebau relevanten Gemüsearten von Artischocke bis Zuckermais.

Über Liste finden Sie eine Gliederung nach der Zulassungsform. Wir unterscheiden hierbei die übliche Zulassung nach §15 PflSchG, die Genehmigungen nach §§ 18a, 18b und §11II PflSchG sowie Genehmigungen nach §37 LMBG. Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, sind im Archiv zu finden.

2. Gezielte Suche
Über das Menü "suchen" in der Internetansicht gelangen Sie in das Eingabefeld Suche. Die Datenbank ermöglicht eine Volltextsuche, d.h. es sind gezielte Einzelabfragen möglich. Geben Sie ein oder mehrere Wörter in das Suchefeld ein und über Return startet die Suche.

Bevor Sie die Suche starten, können noch Zusatzfunktionen gewählt werden. Das Suchergebnis kann von unbegrenzt bis auf 10 Treffer reduziert werden. Die Suche findet in der Grundeinstellung auch ähnliche Wörter bzw. Schreibweisen, über Wortoption kann die Suche aber auch auf genaue Wortübereinstimmung geändert werden. Letztendlich kann noch eine Sortierung des Suchergebnisses nach Relevanz oder Datum erfolgen.

Suchen Sie mehrere Wörter, gibt es die Möglichkeit der AND bzw. OR Verknüpfung. Mit AND definieren Sie ein Ergebnis, für das beide Suchwörter gemeinsam zutreffen. Mit der Verknüpfung OR definieren Sie ein Ergebnis, das sowohl das eine als auch das andere Suchwort, aber auch beide, enthalten kann.


Datenblatt
Das Datenblatt enthält im Einzelnen die Informationen zu Kultur, Kulturart, Indikation, Wirkungsbereich, Präparatname, Wirkstoff, Wirkstoffkonzentration, Anwendungstermin und –häufigkeit, Aufwandmenge, Wartezeit, Gefahrstoffkennzeichnung, Bienengefährlichkeit, Zulassungszeitraum, Status, Liste, Aktualisierungsdatum


Impressum
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten wird keine Haftung übernommen.
Die Daten werden auf Basis des Datenbestandes des BVL gepflegt, Eigentümer der Daten ist das BVL.
Der aktuelle Stand der Daten ist jedem Datenblatt zu entnehmen (Aktualisierungsdatum).



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