Kontrollordnung
der Arbeitsgemeinschaft Integrierter Obstanbau
Rheinland-Pfalz e.V.
(Die Kontrollordnung wird nach § 9 Abs. 5 Nr. 8 der Satzung vom Vorstand festgelegt)
1. Kontrolle
1.1. Kontrollverpflichtung
Die Arbeitsgemeinschaft Integrierter Obstanbau Rheinland-Pfalz e.V. verpflichtet sich, die Richtlinien und dieAnbauanleitungen für den integrierten Obstanbau sowie die produktionstechnischen Zusatzauflagen des Förderprogramms "Umweltschonende Landbewirtschaftung" zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.
1.2. Einrichtung von Kontrollkommissionen
Der EZZ richtet mehrere Kontrollkommissionen ein, die jeweils aus zwei Mitgliedern bestehen. Die Kontrolle kann auch von Kontrollkommissionen anderer anerkannter Kontrollstellen durchgeführt werden, die sich verpflichten, die Kontrolle nach der Kontrollordnung der AGIO durchzuführen.
1.3. Umfang der Kontrollen
Jeder Betrieb, der am Förderprogramm "Umweltschonende Landbewirtschaftung" teilnimmt, ist einmal jährlich nach den Vorgaben der Kontrollordnung der AGIO zu kontrollieren. Von jeder eingebauten Kulturart ist mindestens eine Teilfläche in die Kontrollen einzubeziehen.
1.4. Kontrollordnung
Der EZZ verpflichtet sich, die nachfolgende Kontrollordnung verbindlich einzuhalten.
1.4.1. Anmeldung
Die Kontrollkommission bzw. die anerkannte Kontrollstelle teilt in der Regel eine Woche vorher den Termin der vorgesehenen Betriebskontrolle mit. Insbesondere im Verdachtsfall kann sie ohne vorherige Ankündigung tätig werden.
1.4.2. Inhalt der Prüfung
Die Kontrollkommission bzw. anerkannte Kontrollstelle prüft:
1) die Meldung der Flächen des Betriebes zu den festgelegten Terminen (01. April)
2) das Betriebsheft auf:
· Vollständigkeit der Angaben,
· Einhaltung der" Richtlinien für den integrierten Obstanbau Rheinland-Pfalz" bzw. der vom Ministerium für Landwirtschaft ,
Weinbau und Forsten anerkannten bundesweiten Richtlinien sowie der" Anleitungen für den integrierten Obstanbau des Landes Rheinland-Pfalz"
· Einhaltung der zusätzlichen Auflagen des Förderprogramms
· "Umweltschonende Landbewirtschaftung" (nur bei
· Programmteilnehmern)
· Plausibilität der Eintragungen
3) die Pflanzenschutzgeräte auf Teilnahme an der Gerätekontrolle alle 2 Jahre (gültige Kontrollplakette)
4) das Pflanzenschutzmittellager auf:
· Einhaltung der Bestimmungen "guter fachlicher Praxis"
· vorhandene Pflanzenschutzmittel
5) die integriert-kontrolliert bewirtschafteten Flächen auf:
· Übereinstimmung der kontrollierten Flächen mit den gemeldeten Flächen (Katasterflächen)
· Einhaltung der "Richtlinien für den integrierten Obstanbau des Landes Rheinland-Pfalz" bzw. der vom Ministerium für Landwirtschaft,
Weinbau und Forsten anerkannten bundesweiten Richtlinien und den "Anleitungen für den integrierten Obstanbau des Landes Rheinland-Pfalz"
· Einhaltung der zusätzlichen Auflagen des Förderprogrammes "Umweltschonende Landbewirtschaftung" (nur bei Programmteilnehmern)
· Führung der Anlagen (z.B. Bodenbearbeitung, Unkrautbekämpfung, Mulchstreifen, Herbizidanwendung, Sommerschnitt, Mehltauschnitt)
gemäß der Eintragung im Betriebsheft,
· Ernährungs- und Gesundheitszustand (z.B. Nährstoffmangel oder überhöhte N-Düngung)
· Nützlingsbesatz
· Fruchtansatz und -qualität
6) die Zusammenlegung von Einzelflächen gleicher Kultur für Erhebungen (Pflanzenschutz) und Untersuchungen (Düngung) nach den Kriterien:
· Vergleichbarkeit der Flächen
· räumliche Nähe
· Gesamtgröße (maximal 5 ha)
7) die Prüfung erstreckt sich auch auf die Kontrolle bei der Lagerung.
8) Entnahme von Proben im Betrieb und bei der Lagerung. Die Kontrollkommission entnimmt stichprobenartig oder im Verdachtsfall Boden-,
Aufwuchs-, Blatt- oder Fruchtproben, um eine Analyse auf von ihr zu bestimmende Pflanzenschutzmittelwirkstoffe vornehmen zu können.
1.4.3. Kontrollprotokoll
Die Kontrollkommission führt ein Protokoll über die Durchführung der Kontrolle.
1.4.4. Ergebnis der Prüfung
Das Mitglied wird schriftlich über das Ergebnis der Prüfung informiert. Protokoll, Ergebnis und Empfehlung für die Vergabe des Gütezeichens teilt die Kommission dem Vorstand mit.
1.4.4.1 Sachverhalte für die Aberkennung des Betriebes:
· die Mängel vorheriger Kontrollen wurden nicht behoben,
· es wurde kein Betriebsheft geführt,
· die Flächenmeldung stimmt nicht mit den angebauten Flächen überein,
· es wurden Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel grob fahrlässig appliziert,
· es wurden pro Jahr weniger als 3 Fortbildungsveranstaltungen besucht,
· die Teilnahme an der Gerätekontrolle für Spritz- bzw. Spühgerät liegt mehr als zwei Jahre zurück,
· die Richtlinien und die Anleitungen für den integrierten Obstanbau, sowie die zusätzlichen Auflagen des FUL wurden nicht eingehalten,
· die Pflanzenschutzmittelliste mit ihren Anwendungsbeschränkungen wurde nicht eingehalten,
· das Pflanzenschutzmittellager enthält PSM mit Anwendungsverbot,
· die zulässigen Stickstoffdüngermengen wurden überschritten,
· die Angaben im Betriebsheft sind in wesentlichen Punkten falsch oder unvollständig,
1.4.5. Verpflichtung zur Meldung von Verstößen
Der Verein verpflichtet sich, Verstöße von am FUL teilnehmenden Mitgliedsbetrieben gegen die Auflagen des Programms, die zum Ausschluß eines Betriebes führen, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.