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GQS Infobrief Oktober 2022
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GQS Infobrief Oktober 2022. Landwirtschaft Letzter Tag zur Aussaat der Zwischenfrüchte - ÖVF 01.10. Antragsende für Änderung der beantragten ökologischen Vorrangflächen (gilt i.d.R. nur für Zwischenfrüchte): 01.10. Grundbodenuntersuchung Letzter Tag der Ausbringung von Düngemitteln 1,5 % N in der TM (Gülle etc.) bis zu 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha – zu bis 15.9. gesäten Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter oder bis 1.10. gesäter Wintergerste nach Getreide: 01.10. Weinbau Letzter Tag zur Aussaat der Zwischenfrüchte - ÖVF 01.10. Antragsende für Änderung der beantragten ökologischen Vorrangflächen (gilt i.d.R. nur für Zwischenfrüchte): 01.10. Grundbodenuntersuchung Letzter Tag der Ausbringung von Düngemitteln 1,5 % N in der TM (Gülle etc.) bis zu 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha – zu bis 15.9. gesäten Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter oder bis 1.10. gesäter Wintergerste nach Getreide: 01.10. Was gilt im Herbst 2022 in Bezug auf die GAP 2023 Erosionsschutz: Hier gibt es im Herbst 2022 noch keine Neuerungen und die bisherigen Vorgaben bleiben bestehen, siehe Cross Compliance Infobroschüre 2022, Seite 11. Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (Nicht relevant für die Aussaat Herbst 2022): Eine Winterbegrünung wird in diesem Jahr nicht benötigt. Ab 2023 wird voraussichtlich eine 80/20 Regel greifen (heißt: 80% der Ackerflächen müssen begrünt / bedeckt sein, 20% dürfen offen liegen bleiben). Fruchtwechsel auf Ackerland (Nicht relevant für die Aussaat Herbst 2022): Ein Fruchtwechsel, auf einen noch zu bestimmenden Flächenanteil greift ab 2023. Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente ( = 4%) Die Flächen werden für folgende Kulturen, Getreide (ohne Mais), Leguminosen (ohne Soja) und Sonnenblumen frei gegeben. ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht für aus der Erzeugung genommene Flächen, die bereits 2021 und 2022 bestanden haben. Dazu zählen die verschiedenen ÖVF-Brachen (z.B. Honigbrache oder ÖVF-Pufferstreifen) und sonstige Brachen. Werden die 2021 und 2022 stillgelegten Flächen in 2023 wieder zur Produktion genutzt, müssen die 4% Stilllegung auf anderen Flächen erbracht werden – Die Ausnahme zum Anbau von Getreide ohne Mais, Leguminosen ohne Soja und Sonnenblumen gilt dann auch nicht! Die Öko Regelung: Freiwillige Stilllegung auf Ackerland kann in 2023 nur in Anspruch genommen werden, wenn 4% Stilllegung vorhanden sind. Da noch Abstimmungen bezüglich der Inhalte des GAP Strategieplans laufen, sind Änderungen nicht ausgeschlossen.
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