Messe- und Ausstellungsbedingungen AgrarWinterTage in Mainz 2024


Messe- und Ausstellungsbedingungen AgrarWinterTage Messegelände Mainz 2024 Stand: 13.11.2023


1. Anmeldung
Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars. Der Anmelder ist an seine Anmeldung bis 8 Tage nach dem in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ bekanntgegebenen Anmeldeschluss, längstens bis 6 Wochen vor Eröffnung der Messe/Ausstellung gebunden, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist. An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluss eingehen, bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden.
2. Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die „Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des Fachverbandes Messen und Ausstellungen e. V.“, die für die jeweiligen Messe/Ausstellungen gültigen „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ und die „Hausordnung“ als verbindlich für sich und alle von ihm auf der messe/Ausstellung Beschäftigten an.
Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.
3. Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände, sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen.
Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen.
Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen.
Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten.
Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, sind die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind.
Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht zugelassener Waren ist unzulässig.
4. Änderungen – Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen,
a) Die Messe/Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
b) Die Messe/Ausstellung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen.
c) Die Messe/Ausstellung zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein.
d) Eine Stornierung der Fläche ist nach der Anmeldefrist (30. September) mit 50% der Kosten bis zum 10. Dezember verbunden (Planungskosten durch den Veranstalter). Nachträgliche Stornierungen ab dem 10. Dezember 2023 werden mit 100% belastet. Die Rechnungen werden erst nach dem Stichtag versendet.

Bei einer Veränderung der derzeitigen Lage und einer dann notwendigen Absage durch den Veranstalter nach dem 10. Dezember 2023 geht das Risiko der Kosten auf den Veranstalter über!

Planungskosten und Eigenvorlage der Firmen werden vom Veranstalter nicht übernommen!

5. Rücktritt
Der Antrag auf Rücktritt von der Ausstellung kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Ein Rücktritt bis zum 10. Dezember 2023 ist mit 50% Kosten verbunden (siehe 4d). Nachträgliche Stornierungen ab dem 10. Dezember 2023 werden mit 100% belastet.
6. Standeinteilung
Die Standeinteilung erfolgt durch die Messe-/Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen.
Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände.
Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Messe-/Ausstellungsleitung hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung einen Standes um einige Meter in derselben Halle.
Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge, sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen.
Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Messe-/Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7. Aufbau – und Abbau
Der Aufbau der Maschinen und Geräte kann am Montag, dem 22. und Dienstag, dem 23. Januar 2024 jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr erfolgen. Nach 18.00 Uhr ist kein Aufbau mehr möglich!!
Der Abbau kann am Freitag, dem 26. Januar ab 16.00 Uhr sowie Samstag, 27. Januar ab 8.00 Uhr stattfinden.
8. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
Die von der Messe-/Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die Messe-/Ausstellungsleitung nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Anschrift der Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Aus dem Auftragsschein muss ersichtlich sein, bei welchem Aussteller und für welche Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
9. Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Messe-/Ausstellungsleitung zu verhandeln.
Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.
10. Mieter und Kosten
Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen, sowie andere Nebenleistungen, wie Lieferung von Strom usw., sind auf Wunsch den Ausstellern vorher bekanntzugeben.
11. Zahlungsbedingungen
a) Fälligkeit
Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu bezahlen, und zwar in dem Zeitraum, wie in der Rechnung angegeben.
b) Zahlungsverzug
Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3% über dem Basiszins der EZB festgelegten Diskontsatz.
Die Messe-/Ausstellungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigern (siehe auch Punkt 5).
c) Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.
12. Gestaltung und Ausstattung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Messe-/Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messe-/Ausstellungsleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken.
Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messe-/Ausstellungsleitung bekanntzugeben.
Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung. Die vorgesehenen Gänge und Notausgänge dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden.
Die Messe-/Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechend, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
Es dürfen keine leicht entflammbaren Gegenstände (Strohballen, Papierwände, usw.) eingesetzt werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen mindestens schwer entflammbar sein. In den Zelten dürfen keine Gasgeräte eingesetzt werden.
13. Werbung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, wird nur innerhalb des Standes gestattet.
Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Messe-/Ausstellungsleitung Durchsagen vor.
14. Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertig zu stellen.
15. Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden.
Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
16. Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen.
Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe/Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haftet der Aussteller.
Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Klebebänder für Teppichböden, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände, auch Teppichböden, werden von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt.
17. Anschlüsse
Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Messe-/Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen.
Die Messe-/Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.
18. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen von 18.00 Uhr abends – 8.00 Uhr morgens.
19. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Messe-/Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung, sowie Folgeschäden.
So weit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
20. Versicherungen
Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihre Messe-/Ausstellungsgegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
21. Fotografieren – Zeichnen- Filmen
Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den von der Messe-/Ausstellungsleitung zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.
22. Hausordnung
Die Messe-/Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus.
Sie kann eine Hausordnung erlassen.
Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten. Sie müssen Hallen und Gelände spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe/Ausstellung verlassen haben.
Übernachtung im Gelände ist verboten.
23. Verwirkungsklausel
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nichts spätestens 2 Wochen nach Schluss der Messe/Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
24. Änderungen
Von den Allgemeinen und Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
25. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalter, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, so weit nicht in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ etwas anderes festgelegt ist.

Oppenheim / Mainz 13.11.2023


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