Fach- und Sachkunde für Begasungsvorgänge und das Öffnen von Containern


Nachweis der Sach- und Fachkunde (Befähigungsschein)

A) Befähigung zur Durchführung von Begasungen

Begasungen dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen vorgenommen werden. Diese fachkundigen Personen müssen einen Erlaubnis- oder Befähigungsnachweis besitzen (Befähigungsschein). Dieser ist in einem anerkannten Sachkundelehrgang zu erwerben und im sechsjährigen Turnus durch Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung zu aktualisieren.

B) Befähigung zum Öffnen von begasten Containern

Begaste Container dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen geöffnet und freigegeben werden. Die Sachkunde muss in einem anerkannten Sachkundelehrgang erworben werden und ist im sechsjährigen Turnus, durch Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung, zu aktualisieren.

Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang TRGS 512

Ihr Unternehmen möchte in Rheinland-Pfalz einen Sachkundelehrgang zur Durchführung von Begasungen oder zum Öffnen von begasten Containern durchführen. Um einen Sachkundelehrgang anzuerkennen oder eine bestehende Anerkennung aus einem anderen Bundesland zu übertragen wenden Sie sich an o.g. Kontakt.

Anerkennung von Begasungsbetrieben / Begasungsunternehmen nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang TRGS 512

Sie möchten als Unternehmer Begasungen durchführen? Dazu ist eine amtliche Anerkennung notwendig.



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