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Dienstleistungszentren Ländlicher Raum - Rheinland-Pfalz (www.DLR.RLP.de)

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Weinbaubetriebe


Förderung von Investitionen in Weinbaubetrieben
Diese Förderung soll zur Verbesserung der Gesamtleistung des Weinbauunternehmens beitragen; sie wird für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang XI b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt. Das Förderprogramm unterstützt „kleine Investitionen“ und „große Investitionen“. Gebäude sind bei „kleinen Investitionen“ nicht förderfähig.

Förderungsfähig sind folgende Investitionen:
    • Erwerb von neuen Maschinen und technischen Anlagen der betrieblichen Innenwirtschaft
    • Errichtung und Erwerb von Gebäuden die unmittelbar der Erzeugung und Vermarktung von Wein dienen
    • Kosten der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken.

Gefördert werden Weinbauunternehmen
unabhängig von ihrer Rechtsform und einkommenssteuerlichen Veranlagung.

Förderungsvoraussetzungen
    • berufliche Fähigkeiten des Unternehmers für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens,
    • Die durchschnittlichen positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) dürfen bei Ledigen höchstens 120.000 €/Jahr und bei Ehegatten höchstens 150.000 €/Jahr betragen.
    • grundsätzlich Vorlage der letzten drei Einkommensteuerbescheide,
    • Vorwegbuchführung grundsätzlich für mindestens zwei Jahre (Vorlage von Jahresabschlüssen), mindestens 1 Jahresabschluss bei kleinen Investitionen
    • Letzte Meldung der Wein- und Traubenmostbestände; letzte Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung
    • Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Investitionen sind nachzuweisen. Bei großen Investitionen durch Vorlage eines Investitionskonzeptes nach vorgegebenem Muster.
    • Stehen mehrere Anbieter auf dem Markt im Wettbewerb, müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden.

Umfang und Höhe der Förderung

Kleine Investitionen
Die förderungsfähigen Ausgaben je Antrag müssen mindestens 10.000 € und dürfen höchstens
30.000 € je Förderantrag betragen.

Die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben ist auf höchstens 150.000 € je Unternehmen für den Zeitraum von 2009 bis 2013 festgelegt.

Der Zuschusssatz beträgt einheitlich 20 %:


Große Investitionen
Die förderungsfähigen Ausgaben je Antrag müssen mindestens 30.000 € betragen.

Der Zuschuss ist auf 200.000 € je Antrag begrenzt.
Der Zuschusssatz beträgt einheitlich 20 %, jedoch

10 % für Personen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Einkommensteuerbescheide 120.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 150.000 EUR je Jahr bei Ehegatten oder Lebenspartnern überschreitet.


Förderung der Kosten der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken
    • Der Zuschuss beträgt
    • für Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (ABl. EG L 214, S. 3) bis zu 40 %.
    • für Unternehmen nach Nr. 4.1, bei denen die Summe der positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Einkommensteuerbescheide 120.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 150.000 EUR je Jahr bei Ehegatten oder Lebenspartnern überschreitet, 15 v. H. bei Bewilligung ab dem 1. Februar 2011.
    • für die übrigen Unternehmen bis zu 20% der förderfähigen Kosten.
    • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen pro Antrag beträgt 10.000 €.

Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt für Weinbaubetriebe und den Verfahrensunterlagen



Verantwortlich:
Wilhelm Franzwww.DLR-Mosel.rlp.de
Wilhelm.Franz@dlr.rlp.de