Förderung


Vor dem Hintergrund der EU-Förderperiode 2007 bis 2013 hat Rheinland-Pfalz auf der Basis der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) das Förderinstrument „Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung“ entwickelt. Die rheinland-pfälzische „Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung“ besteht aus den nachfolgenden Säulen. Ergänzt wird die integrierte ländliche Entwicklung durch die einzelbetriebliche Investitionsförderung.

Die Verwaltungsvorschrift "Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung" vom 08.12.2004 steht am Ende dieser Seite als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.



Förderung von integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK)
Förderung des Regionalmanagements
Förderung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Förderung des freiwilligen Landtausches und des freiwilligen Nutzungstausches
Beitragsübernahme in der Flurbereinigung
Förderung des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaues und anderer, dem ländlichen Charakter angepasster Infrastrukturmaßnahmen
Zuwendungen für Investitionen zur Rationalisierung des Steillagenweinbaus
Zuwendungen für die Ausweisung und Erschließung von Standorten für die landwirtschaftliche Tierhaltung im Außenbereich
Einzelbetriebliche Investitionsförderung



Förderung von integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK)
Förderungszweck:
Erstellung integrierter Konzepte zur Entwicklung des ländlichen Raumes unter Einbindung einer nachhaltigen Landwirtschaft.

Förderungsgegenstand:
Förderfähig sind Aufwendungen für die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte, die auf der Basis einer Analyse der regionalen Stärken und Schwächen
- die Entwicklungsziele der Region definieren,
- Handlungsfelder festlegen,
- die Strategien zur Realisierung der Entwicklungsziele darstellen und
- prioritäre Entwicklungsprojekte beschreiben.

Zuwendungsempfänger:
Kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse verschiedener Akteure mit eigener Rechtspersönlichkeit. In die Zusammenschlüsse müssen kommunale Gebietskörperschaften eingeschlossen sein.

Zuwendungsvoraussetzungen:
Gefördert werden Regionen, die eine auf ihre Situation zugeschnittene Entwicklungsstrategie erarbeiten. Eine Region ist ein Gebiet mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang.

Umfang und Höhe der Förderung1:
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse.
Zuschuss in Höhe von bis zu 75 v. H. der entstehenden Kosten (maximal 50.000 € je Konzept)

Antragsfrist:
Keine

Bearbeitende Stellen:
Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR) / Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Rechtsgrundlagen:
-VV über die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 08.12.2004 (MinBl. S. 74)
-Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Rahmenplan
-VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw.
Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung


1Kofinanzierung aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"


Förderung des Regionalmanagements
Förderungszweck:
Einleitung, Organisation und Umsetzungsbegleitung ländlicher Entwicklungsprozesse.

Förderungsgegenstand:
Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchführung eines Regionalmanagements durch
- Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung,
- Identifizierung und Erschließung regionaler einschließlich agrarischer Entwicklungspotenziale,
- Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte und
- Durchführung von Verfahren zum Konfliktmanagement.

Zuwendungsempfänger:
Kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse verschiedener Akteure mit eigener Rechtspersönlichkeit (in die Zusammenschlüsse müssen kommunale Gebietskörperschaften eingeschlossen sein).

Zuwendungsvoraussetzungen:
-Die beauftragten Stellen müssen außerhalb der öffentlichen Verwaltung angesiedelt sein und eine hinreichende Qualifikation nachweisen.
-Die für die Region relevanten Akteure sind in geeigneter Weise in die Umsetzung des Regionalmanagements einzubeziehen.
-Ein Regionalmanagement kann in größeren Gebieten mir räumlichem und funktionalem Zusammenhang durchgeführt werden (mit mindestens 50.000 Einwohnern, in dünn besiedelten Räumen mit mindestens 30.000 Einwohnern).

Umfang und Höhe der Förderung1:
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse.
Zuschuss in Höhe von bis zu 70 v. H. der entstehenden Kosten (höchstens 50.000 € jährlich), Laufzeit 3 Jahre; in begründeten Fällen Verlängerung um maximal 2 Jahre möglich.

Antragsfrist:
Keine

Bearbeitende Stellen:
Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR) / Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Rechtsgrundlagen:
-VV über die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 08.12.2004 (MinBl. S. 74).
-Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Rahmenplan.
-VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung.

1Kofinanzierung aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"


Förderung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Förderungszweck:
Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft und Förderung des ländlichen Raums.

Förderungsgegenstand:
- Ausführungskosten der Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG,
- Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen, Erhebungen), soweit sie nicht Verfahrenskosten sind.

Zuwendungsempfänger:
- Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,
- Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,
- einzelne Beteiligte,
- mit Vorarbeiten beauftragte Stellen.

Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Förderung wird gewährt, wenn durch das Verfahren ein erheblicher agrarstruktureller Erfolg und eine reibungslose Verbindung des Bodenordnungsverfahrens mit der allgemeinen Entwicklung des Raumes zu erwarten ist.

Umfang und Höhe der Förderung1:
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse.
Die Förderung beträgt bei
-Acker-, Grünlandflurbereinigungen und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren bis zu 80 v. H., ab 2007 75 v. H., in umweltschonenden Verfahren und Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung bis 90 v. H.,
-Weinbergsflurbereinigungs- und -zusammenlegungsverfahren bis zu 60 v. H., ab 2007 bis zu 55 v. H., in Steillagen bis zu 90 v. H.,
-Waldflurbereinigungs- und -zusammenlegungsverfahren bis zu 80 v. H., ab 2007 bis zu 75 v. H.,
-Dorfflurbereinigungsverfahren bis zu 65 v. H., in Ausnahmefällen (Gemeinden in regionalen Entwicklungsschwerpunkten oder bei einer Funktionszuweisung L im reg. Raumordnungsplan) bis zu 75 v. H. und
-Bodenordnungsmaßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausführungskosten.
Verfahren, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer vergleichbaren Planung dienen, können eine um bis zu 5 %-Punkte, ab dem Jahr 2007 um bis zu 10 %-Punkte höhere Förderung erhalten.

Antragsfrist:
Keine

Bearbeitende Stellen:
Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR) / Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Rechtsgrundlagen:
-VV über die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 08.12.2004 (MinBl. S. 74).
-Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Rahmenplan.
-VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung.

1Kofinanzierung aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"


Förderung des freiwilligen Landtausches und des freiwilligen Nutzungstausches
Förderungszweck:
Schnellwirkende Verbesserung der Agrarstruktur einschließlich der Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts durch schnelle und einfache Verfahren zur Zusammenlegung von ländlichen Grundstücken, Zusammenfassung von kleinstrukturiertem und zersplittertem landwirtschaftlichen Grundbesitz und dessen zusammenhängende Verpachtung.

Förderungsgegenstand:
- Freiwilliger Landtausch einschließlich der erforderlichen Vorarbeiten,
- Leistungen für eine langfristige Pachtbindung (Verpachtungsprämie) und
- Vergütungen an Helfer oder Generalpächter.

Zuwendungsempfänger:
-Tauschpartner,
-mit Vorarbeiten beauftragte nichtstaatliche Stellen,
-Verpächter, Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise oder andere juristische Personen als Generalpächter und
-selbstwirtschaftende Eigentümer, die zum Pachttausch zur Beseitigung von Hindernissen bereit sind.

Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Zuwendung wird gewährt, wenn
Vorarbeiten für den freiwilligen Landtausch erforderlich sind,
der Landtausch nach dem FlurbG durch Eigentumswechsel oder Tausch von Pachtland durchgeführt wird,
sich die Bewirtschaftungsstrukturen verbessern und den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung getragen wird,
beim Nutzungstausch die Pachtdauer mindestens zehn Jahre beträgt und eine räumlich zusammenhängende Fläche von mindestens 5,0 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (bei Dauerkulturen: 0,5 ha, Steillagenweinbau: 0,25 ha) geschaffen wird.

Umfang und Höhe der Förderung1:
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse
-bis zu 1.750 € für Vorarbeiten,
-bis zu 75 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten für Aufwendungen der Tauschpartner,
-für das Helferhonorar nach besonderer Vergütungsformel und
-für Leistungen für eine langfristige Pachtbindung eine einmalige Verpachtungsprämie in Höhe von 200 €/ha.

Antragsfrist:
Keine.

Bearbeitende Stellen:
Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR).

Rechtsgrundlagen:
-VV über die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 08.12.2004 (MinBl. S. 74).
-Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Rahmenplan.
-VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung.

1Kofinanzierung aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"


Beitragsübernahme in der Flurbereinigung
Förderungszweck:
Zusätzliche Verbesserung der Zusammenfassung des zersplitterten ländlichen Grundbesitzes.

Förderungsgegenstand:
Teilweise Übernahme der nach § 19 FlurbG von einem Teilnehmer für verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen aufzubringenden Kosten durch das Land.

Zuwendungsempfänger:
-Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als Beteiligte an einem Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG,
-selbstwirtschaftende Eigentümer als Teilnehmer an einem Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG, die durch die Lage ihrer Grundstücke die Bildung zusammenhängender Wirtschaftsflächen verhindern und bereit sind, durch Pachttausch das Hindernis zu beseitigen.

Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Zuwendung wird gewährt, wenn
-der Verpächter sich durch Vertrag verpflichtet, die Fläche für mindestens 10 Jahre (Dauerkulturen: 12 Jahre) an landwirtschaftliche Unternehmer zu verpachten und
-die verpachtete Fläche zusammen mit der angrenzenden Eigentumsfläche des bewirtschaftenden Unternehmers eine zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 5,0 ha (Dauerkulturen: 0,5 ha, Steillagenweinbau: 0,25 ha) aufweist.


Umfang und Höhe der Förderung:
In Acker-Grünlandverfahren wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 100 € und in Weinbergsverfahren in Höhe von 250 € gezahlt.

Antragsfrist:
Keine; spätestens bis zum Planwunschtermin ist eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass die Bereitschaft zur dauerhaften und strukturverbessernden Verpachtung besteht; der Antrag ist spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsanordnung oder vorzeitigen Ausführungsanordnung zu stellen.

Bearbeitende Stellen:
Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR).

Rechtsgrundlagen:
VV über die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 08.12.2004 (MinBl. S. 74).


Förderung des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaues und anderer, dem ländlichen Charakter angepasster Infrastrukturmaßnahmen
Förderungszweck:
Erschließung ländlicher Gemarkungen,
Rationalisierung der Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes.

Förderungsgegenstand:
-Neubau befestigter Verbindungswege oder landwirtschaftlicher Wege oder die Befestigung von bisher nicht oder nicht ausreichend befestigten Verbindungs- oder landwirtschaftlichen Wegen außerhalb von Bodenordnungsverfahren;
-andere, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung von landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenzialen.

Zuwendungsempfänger:
Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Zuwendungsvoraussetzungen:
- Die Trassenführung bei Wegen muss zweckmäßig sein.
- Die ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlagen muss gewährleistet sein.
- Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu beachten.

Umfang und Höhe der Förderung1:
Die Höhe der Zuwendung beträgt
- im benachteiligten Gebiet bis zu 45 % und
- im nicht benachteiligten Gebiet bis zu 35 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer vergleichbaren Planung dienen, können eine um bis zu 10 %-Punkte höhere Förderung erhalten.
Zuschüsse unter 5.000 € werden in der Regel nicht gewährt.

Antragsfrist:
Keine

Bearbeitende Stellen:
Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR).

Rechtsgrundlagen:
-VV über die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 08.12.2004 (MinBl. S. 74).
-Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Rahmenplan.
-VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung.

1Kofinanzierung aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"


Zuwendungen für Investitionen zur Rationalisierung des Steillagenweinbaus
Förderungszweck:
Erhalt von Rebflächen in Steillagen, in denen die Flurbereinigung nicht oder nur mit unvertretbar hohen Kosten durchgeführt werden kann, als Standorte für die Erzeugung eines qualitativ hochwertigen Weines und zur Pflege des Landschaftsbildes.

Förderungsgegenstand:
- Instandhaltung von Weinbergsmauern,
- Bau stationärer Transporteinrichtungen.

Zuwendungsempfänger:
-Haupt- und Nebenerwerbswinzer, juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Rebflächen in Steillagen bewirtschaften,
-Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Förderung wird gewährt, wenn
- die zu fördernden Maßnahmen in der Steillage belegen sind,
- eine Flurbereinigung nicht möglich oder nicht erfolgt ist,
- die Produktionsbedingungen in der Steillage durch die Investitionen verbessert werden.

Umfang und Höhe der Förderung1:
Es wird ein Zuschuss von bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben gewährt.

Antragsfrist:
Keine

Bearbeitende Stellen:
Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR).

Rechtsgrundlagen:
-VV über die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 08.12.2004 (MinBl. S. 74).
-Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Rahmenplan.
-VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung.

1Kofinanzierung aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"


Zuwendungen für die Ausweisung und Erschließung von Standorten für die landwirtschaftliche Tierhaltung im Außenbereich
Förderungszweck:
Erhaltung einer intakten Dorfumwelt und Verbesserung der Wohnverhältnisse im ländlichen Raum durch Vermeidung bzw. Reduzierung von Umweltbelastungen, die von der Tierhaltung für die Bewohner im Ortslagenbereich ausgehen.

Förderungsgegenstand:
Ausweisung und Erschließung von Grundstücken für die Tierhaltung im Außenbereich und hier insbesondere:
- die erstmalige Herstellung eines Wegeanschlusses,
- der erstmalige Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung,
- die aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendigen Abwasserentsorgungseinrichtungen,
- der Grunderwerb einschließlich Nebenkosten,
- begleitende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Objektplanung und örtliche Bauüberwachung.

Zuwendungsempfänger:
-Kommunale Gebietskörperschaften, die nach dem Baugesetzbuch für die Erschließung verantwortlich sind.
-Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Wasser- und Bodenverbände, Teilnehmergemeinschaften, Verband der Teilnehmergemeinschaften) und gemeinnützige Siedlungsunternehmen, die statt der kommunalen Gebietskörperschaften die Trägerschaft für die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen übernommen haben.

Zuwendungsvoraussetzungen:
Die zu erschließenden Standorte müssen den maßgeblichen bau-, landespflege- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügen.
Ein erhebliches öffentliches Interesse der Gemeinde an der Verlagerung von Standorten für die landwirtschaftliche Tierhaltung aus der bebauten Ortslage in den Außenbereich muss gegeben sein.

Umfang und Höhe der Förderung1:
Einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug von Zuschüssen Dritter; Zuschüsse unter 5.000 € werden nicht gewährt.
Werden die Erschließungsmaßnahmen im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt, richtet sich die Höhe des Zuwendungssatzes nach dem Zuwendungssatz des jeweiligen Bodenordnungsverfahrens.

Antragsfrist:
Keine

Bearbeitende Stelle:
Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR)

Rechtsgrundlage(n):
-VV über die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 08.12.2004 (MinBl. S. 74).
-VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung.

1Kofinanzierung aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie


Einzelbetriebliche Investitionsförderung
Nähere Informationen finden Sie hier.

vv ile vom 08.12.04  idf vom 14.4.09_konsolidierte fassung.pdf

    www.Landentwicklung.rlp.de